Wird Konsumentenschutz tendenziell zum Nachteil der Berater ausgelegt? „Es ist richtig, dass die Anforderungen an die Berater in den letzten Jahren stetig gestiegen sind“, sagt Schwintowski, Direktor des Instituts für Bank- und Kapitalmarktrecht an der Humboldt-Universität Berlin. Er nennt hier vor allem die Vermittlerrichtlinie I von 2005 und die bevorstehende IDD II. „Konsequenz: Vermittler müssen viel Papier bewegen, sie müssen die Wünsche und Bedürfnisse der Konsumenten nach einem bestimmten Muster erfassen und sie müssen das ganze dokumentieren.“ Außerdem müssen sie in gewissen Grenzen die Höhe ihrer Provision offenlegen und haften für Beratungsfehler selbstständig.
Dennoch, ein Vermittler könne seine Beratungstätigkeit so dokumentieren, dass die Verträge, die er vermittelt hat, auch vor Gericht halten. „Wichtig ist nur, dass sich die Berater mit den rechtlichen Rahmenbedingungen angemessen vertraut machen. Wenn sie die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden tatsächlich analysieren und in einer Dokumentation festhalten, so wird jedes Gericht den Gang der Beratung leicht nachvollziehen und dem Berater Recht geben können.“
Hans-Peter Schwintowski will beim AssCompact Vorsorgesymposium zeigen, „dass die Beratung auf der Grundlage des geltenden Vermittlerrechts für beide Seiten eine Bereicherung sein kann“. Der Berater gewinne einen Kunden, den er langfristig bindet, und der Kunde werde davon überzeugt, dass er und seine Bedürfnisse tatsächlich im Mittelpunkt stehen. Im Kern gehe es gar nicht darum, dass Verträge vor Gericht halten – „denn Gerichte sollen ja gerade nicht mehr eingeschaltet werden, weil die Beratung gut, konsumentengerecht und nachhaltig und damit zugleich im besten Eigeninteresse des Beraters erfolgt“, sagt Schwintowski. „Am besten der Berater stellt sich vor, er selbst wäre der Beratene. Was würde der Berater tun, um selbst mit sich zufrieden zu sein? Darum geht es letztlich.“
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