zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Wertanpassungsklausel: „Reparatur“ für bestehende Verträge unzulässig

Wertanpassungsklausel: „Reparatur“ für bestehende Verträge unzulässig

13. Juni 2018

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Reparaturversuch einer bereits vom OGH gekippten Klausel eines Rechtsschutzversicherers für bestehende Verträge in der Entscheidung 7 Ob 168/17g (versdb 2018, 27) für unzulässig erachtet. Dieser Fall zeigt auch, wie schwer es für den Versicherer ist, bestehende Verträge nachzujustieren, wenn Klauseln vom OGH gekippt werden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 6/13/2018

Von Ewald Maitz, MLS, Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at und Herausgeber der Zeitschrift versdb print

Ausgangsbasis ist die OGH-Entscheidung 7 Ob 62/15s: Der OGH hat hier eine Wertanpassungsklausel eines Rechtsschutzversicherers gekippt: Die Kündigung der Wertanpassung durch den Versicherungsnehmer ist in der beanstandeten Klausel mit einer Sanktion versehen: Im Fall einer Tariferhöhung kürzt der Versicherer seine Leistung (in jedem künftigen Versicherungsfall), was in keinem Zusammenhang mit der vereinbarten Versicherungssumme, die dann gleich bleibt, steht. Damit wird lt. OGH das im Vertrag vereinbarte Äquivalenzverhältnis einseitig und ohne gerechtfertigten Grund zugunsten des Versicherers verändert, denn er muss nun nicht mehr (nur) begrenzt durch die Versicherungssumme Leistungen erbringen, sondern kann diese noch entsprechend der Tarifänderungen kürzen. Diese durch die Klausel herbeigeführte einseitige Benachteiligung des Versicherungsnehmers ist überraschend, sachlich nicht gerechtfertigt und grob benachteiligend.

Reparaturversuch der beanstandeten Klausel

Aufgrund der oben genannten Entscheidung wollte der Versicherer die Klausel bei bestehenden Verträgen „reparieren“. Dazu erging ein Schreiben des Versicherers an seine Kunden, in dem er den Kunden u.a. mitteilte, dass

  • er sich gegenüber Verbrauchern auf die bisher vereinbarte Wertanpassungsklausel nicht mehr berufen und diese Regelung der ARB oder sinngleiche Klauseln nicht mehr verwenden dürfe und
  • aus seiner Sicht nun eine ergänzende Vertragsauslegung zur Anpassung von Prämie und Versicherungssumme zu erfolgen hat.

Auf der Rückseite des Schreibens druckte der Versicherer eine „neue Wertanpassungsklausel“ ab. Im Schreiben gab der Versicherer auch bekannt, dass dies sein Vorschlag zur Neuregelung sei, dass dieser Vorschlag dem Parteiwillen entspreche und dass es dem Versicherungskunden freistehe, sollte er mit der Regelung nicht einverstanden sein, die vorgeschlagene Regelung vom Gericht in einem Zivilverfahren überprüfen zu lassen oder Einwendungen in einem vom Versicherer eingeleiteten Gerichtsverfahren zu erheben.

Reparaturversuch unzulässig

Diese „Reparatur“ ist lt. OGH unzulässig: Dem Versicherer ist anzulasten, dass er seinen Versicherungsnehmern nicht etwa eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbietet, sondern den Eindruck erweckt, er könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Versicherungsnehmer nur durch einen Prozess entziehen könne.

Damit wird die Rechtslage zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens unrichtig dargestellt und der Versicherungsnehmer insbesondere durch Androhung der Notwendigkeit eines Rechtsstreits dahin unter Druck gesetzt, sich dem einseitig vorgetragenen Standpunkt des Versicherers zu fügen, noch dazu – im Gegensatz zur Bedingungslage des Vorprozesses verschärfend – ohne Möglichkeit, sich der Prämienanpassung zu entziehen. Durch diese unrichtige Darstellung der Sach- und Rechtslage verstößt der Versicherer in seinem auch als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ bzw. „Vertragsformblätter“ zu wertenden Schreiben jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Das Schreiben des Versicherers ist somit unwirksam. Er kann sich daher auch auf die „neue Wertanpassungsklausel“ gegenüber Verbrauchern nicht mehr berufen.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Wiener Städtische: Rasche Schadenabwicklung nach Unwettern

Wiener Städtische: Rasche Schadenabwicklung nach Unwettern

13.06.18

|

2 Min.

Charity-Golfturnier der NÜRNBERGER und GARANTA brachte 12.000 Euro

Charity-Golfturnier der NÜRNBERGER und GARANTA brachte 12.000 Euro

13.06.18

|

1 Min.

Maklerbetreuung quergedacht!

Maklerbetreuung quergedacht!

13.06.18

|

7 Min.

Kündigung im Schadensfall – ab wann läuft die Frist?

Kündigung im Schadensfall – ab wann läuft die Frist?

12.06.18

|

2 Min.

VARIAS und RATHBERGER bieten digitalisierte Gesamtberatungslösung

VARIAS und RATHBERGER bieten digitalisierte Gesamtberatungslösung

12.06.18

|

2 Min.

Österreichs Maklergesetz als Vorbild für Deutschland

Österreichs Maklergesetz als Vorbild für Deutschland

12.06.18

|

3 Min.

Online-Broker GKFX fordert einheitliche Wissenstests für Neukunden

Online-Broker GKFX fordert einheitliche Wissenstests für Neukunden

12.06.18

|

3 Min.

Gewinnspiel AssCompact Insurance & Finance Masters

Gewinnspiel AssCompact Insurance & Finance Masters

11.06.18

|

1 Min.

Fußball-WM als Hochsaison für Einbrecher

Fußball-WM als Hochsaison für Einbrecher

11.06.18

|

2 Min.

Großes Interesse an Dialog-Biometrietagen

Großes Interesse an Dialog-Biometrietagen

11.06.18

|

3 Min.

Vermögensberater des Jahres 2018 gesucht

Vermögensberater des Jahres 2018 gesucht

11.06.18

|

1 Min.

Die Rechtsschutzversicherung – wie geht’s weiter?

Die Rechtsschutzversicherung – wie geht’s weiter?

11.06.18

|

6 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)