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Verjährung gegenüber einer versicherten Person

(Bild: ©Rawf8 - stock.adobe.com)

Verjährung gegenüber einer versicherten Person

29. August 2023

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Gemäß § 12 Abs 3 VersVG beginnt die einjährige Klagefrist, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in qualifizierter Form abgelehnt hat. Ob dies auch für versicherte Personen gilt, hatte der OGH in 7 Ob 63/23z vom 24.05.2023 zu klären.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Sachverhalt

Der spätere Kläger wurde am 18. August 2018 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er war damals Mitarbeiter der S. AG und zum Zeitpunkt des Unfalles Versicherter einer Kollektivunfallversicherung. Am 26.08.2019 übermittelte die S. AG dem Versicherer einige Unterlagen ihres Mitarbeiters unter Bekanntgabe seiner Anschrift und Mobiltelefonnummer und Bezugnahme auf diesen Versicherungsfall mit der Bitte, mit ihm direkt Kontakt aufzunehmen. Der Versicherer lehnte mit Schreiben vom 02.10.2019 gegenüber dem Versicherten die Deckung qualifiziert ab mit dem Argument, sie sei aufgrund der fehlenden Lenkberechtigung leistungsfrei. Als der Versicherte am 08.06.2021 seine Dienstgeberin um Zustimmung zur Einleitung des Verfahrens ersuchte, weil sich der Versicherer weigere, eine Versicherungsleistung zu erbringen, antwortete ihm diese, ihre Zustimmung sei nicht notwendig. Der Versicherte brachte am 11.08.2021 eine Klage auf Leistung gegen den Versicherer ein. Alle Instanzen wiesen die Klage wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 VersVG ab.

Entscheidungsgründe

Ein eigenes Klagerecht des Versicherten besteht in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der VN zustimmt, der VN den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will oder dem Versicherten den Anspruch stillschweigend zur selbständigen Geltendmachung überlassen hat. Die Vorinstanzen haben die Aufforderung der VN an die Beklagte, sich betreffend den konkreten Versicherungsfall direkt an den Kläger zu wenden, als ausreichende Beteiligung an den Verhandlungen und ein stillschweigendes Überlassen der Verfolgung seiner Ansprüche gewertet. Das ist im konkreten Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Wenn dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber auch dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem VN. Die Ablehnung im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG kann daher in diesen Fällen auch gegen den Mitversicherten erfolgen.

Kommentar

Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 VersVG ist eigentlich eindeutig und nennt ausdrücklich den VN als Adressaten der qualifizierten Mahnung. Der OGH hat aber bereits in den Entscheidungen 7 Ob 125/98b und 7 Ob 157/05x ausgesprochen, dass eine qualifizierte Mahnung auch an den Versicherten erfolgen kann, um den Beginn der Verjährungsfrist in Gang zu setzen, allerdings mit einer wichtigen Differenzierung: Hat sich der VN in die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsfall und Verhandlungen über die Regulierung des Versicherungsfalles so beteiligt, dass er zu erkennen gab, dass er seine Rechtsstellung als VN nicht auf den Versicherten übertragen möchte, so muss die Ablehnung des Versicherers ihm gegenüber erfolgen; beteiligt sich der VN aber nicht an den Verhandlungen und überlässt er – wie hier – ausschließlich dem Versicherten die Verfolgung seiner Ansprüche, ist von einer stillschweigenden Abtretung auszugehen und das Ablehnungsschreiben an den Versicherten setzt die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VersVG in Gang. Es handelte es sich zwar bei den Vorprozessen um mitversicherte Personen in der Haftpflichtversicherung, doch sieht der OGH offenbar keine Ursache, diese Regelung nicht auf mitversicherte Personen in anderen Sparten auszudehnen.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe!

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