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Prämienrückgewähr: Erbin klagt Versicherer

Prämienrückgewähr: Erbin klagt Versicherer

30. Oktober 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Vor allem in der klassischen Lebensversicherung sehen die Bedingungen bei vorzeitigem Tod der versicherten Person in der Regel eine Prämienrückgewähr vor. Dass der Kunde genau auf die Formulierung achten muss, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10/30/2018

Der 1932 geborene und 2015 verstorbene Mann schloss im Jahr 2009, also im Alter von 77 Jahren, eine „klassische Lebensversicherung“ ab. Darin verpflichtete sich der Versicherer gegen Zahlung einer Einmalprämie von 155.000 Euro zur Zahlung einer monatlichen Pension längstens bis zum 1. Juli 2019. Im Antrag befindet sich die Formulierung „Bei Ableben der versicherten Person nach Pensionsbeginn wird das nicht verbrauchte Kapital rückerstattet“, in der Polizze heißt es zur Rückzahlung abweichend „Kapitalisierter Wert der Gesamtpension zum Pensionszahlungsbeginn abzüglich der bis zum Ablebenszeitpunkt geleisteten Pensionszahlungen“.

OGH hob Urteile auf

Auf die Abweichungen der Polizze vom Antrag wurde nicht aufmerksam gemacht, es wurden die Abweichungen in der Polizze auch nicht hervorgehoben. Der Versicherer leistete insgesamt um rund 12.000 Euro weniger als er einnahm. Diesen Betrag begehrt die Erbin des Versicherten im vorliegenden Prozess. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, der OGH (7 Ob 114/18t) hob die Entscheidungen zur weiteren Verhandlung auf.

Versicherer muss auf Abweichung hinweisen

Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger: „§ 5 VersVG bestimmt, dass die Abweichung des Inhaltes des Versicherungsscheins vom Antrag als genehmigt gilt, wenn der VN nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines in geschriebener Form widerspricht.“ Für diese „Genehmigungsfiktion“ muss der Versicherer allerdings kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Er muss bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hinweisen;
  2. Dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch auffälligen Vermerk im Versicherungsschein zu erfolgen;
  3. Der Versicherer muss auf die Abweichungen aufmerksam machen.
Erbin kann günstigere Version wählen

All dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass sich die Erbin die für sie günstigere Version aussuchen könne. Wie der OGH feststellt, sind die Begriffe „Verbrauchtes Kapital“ im Antrag und „Kapitalisierter Wert der Gesamtpension zum Pensionszahlungsbeginn“ in der Polizze nicht ident. „Die Feststellung, welche Regelung günstiger ist, wird durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen leicht möglich sein“, so Reisinger.

„Der OGH hat übrigens gegen den Abschluss einer Lebensversicherung durch einen 77-Jährigen und gegen die bei der restlichen Leistung zu berücksichtigende Versicherungssteuer von vier Prozent und die Abschlusskosten von weiteren vier Prozent nichts einzuwenden. Auf beide Abzüge wurde bereits im Antrag korrekt hingewiesen.“

Der gesamte Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact November-Ausgabe.

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