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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Ein von der L*-GmbH gehaltener Schwer-LKW (Dumper) und ein vom VN gemieteter, nicht kennzeichenpflichtiger Kettenbagger, der von einem Mitarbeiter des VN gelenkt wurde, waren beteiligt. Dabei ließ der Lenker des Baggers im Zuge des Beladevorgangs einen Betonbrocken auf den LKW fallen. Die dadurch verursachte Erschütterung wurde von der Ladefläche des LKW direkt über das Fahrgestell im Bereich des Aufstiegs weitergegeben, sodass der Fahrer, der sich auf den Stufen befand, vom LKW fiel und sich verletzte.
OGH: Wenn sich beim Be- und Entladen nicht primär die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, sondern vor allem ein betriebliches (Fehl-)Verhalten verwirklicht hat, greift der KFZ-Ausschluss nicht. Genau das ist hier aber der Fall: Es hat sich nicht (primär) die vom LKW ausgehende Gefahr, sondern das spezifische Risiko des Kettenbaggers, schwere Gegenstände zu bewegen und zu verladen, realisiert. Bei verständiger Betrachtungsweise ist der Schaden somit dem betrieblichen Risiko zuzurechnen, weshalb der Risikoausschluss nicht greift.
Kommentar: Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Es kann nach Ansicht des OGH im Einzelfall durchaus vorkommen, dass sowohl die KFZ-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, weil eine Verwendung des Fahrzeugs vorliegt, aber auch die allgemeine oder betriebliche Haftpflichtversicherung, weil der eng auszulegende Ausschlusstatbestand nicht vorliegt (Maitz, AHVB/EHVB S 136). Eine strikte Trennung (ENTWEDER Deckung aus der KFZ Haftpflicht ODER aus der allgemeinen Haftpflicht) gibt es nicht. Jeder Versicherungsvertrag muss unabhängig von einem möglichen anderen Bedingungswerk ausgelegt werden und Ausschlüsse sind eben eng - nach dem Zweck des Ausschlusses - auszulegen.
versdb 2023, 16
Haftpflichtversicherung
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