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„Bei Boni wird Augenmerk auf qualitative Kriterien zu legen sein“

„Bei Boni wird Augenmerk auf qualitative Kriterien zu legen sein“

13. August 2018

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3 Min. Lesezeit

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Die IDD soll sicherstellen, dass Fehlanreize im Vertrieb vermieden und bedarfsgerechte Produkte verkauft werden. Doch was heißt das für den unabhängigen Vermittler? Was ist erlaubt und welche Sanktionen sind zu befürchten? AssCompact fragte bei Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte Wien/Graz, nach.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 8/13/2018

Das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 betrifft insbesondere den unselbstständigen Betrieb. „Der Außendienst war bisher von den europäischen Bestimmungen nicht umfasst und ist nunmehr durch die IDD mitgeregelt worden.“ Von besonderer Auswirkung auf den selbständigen und unselbständigen Vertrieb seien die Regelungen zur Vermeidung falscher Vertriebsanreize.

Was die IDD erfordert

„Die Regelungen der IDD zur Vergütung haben die Zielsetzung, Fehlanreize im Vertrieb hintanzuhalten und so sicherzustellen, dass Produkte verkauft werden, die den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen“, erklärt Weinrauch. „Das Konzept der Vertriebsvergütung betrifft in diesem Zusammenhang alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art oder finanzieller oder nicht finanzieller Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.“

Aus für Boni?

Im § 128 Abs. 3 des Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetzes 2018 ist ausdrücklich festgehalten, dass es künftig keine Anreize für Vermittler geben darf, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Produkt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl es am Markt ein anderes Produkt gibt, das besser den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Ein automatisches Verbot für Bonifikationen ergibt sich für Weinrauch daraus nicht. „Vielmehr ist darauf zu achten, unter welchen Kriterien solche Bonifikationen gegeben werden dürfen. Hier wird insbesondere ein Augenmerk auf qualitative Kriterien zu legen sein und wird dies meines Wissens nach auch bereits vom Markt entsprechend nachvollzogen.“

Nicht sofort von vollem Strafausmaß auszugehen

Welche Sanktionen haben unabhängige Vermittler zu befürchten? Konkret werden diese erst in den den gewerberechtlichen Bestimmungen festgemacht werden. „Aus der IDD folgen aber Strafen bis zu fünf Mio. Euro oder dem Dreifachen des jährlichen Gesamtumsatzes oder dem Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne. Diese Strafhöhen stellen voraussichtlich Maximalstrafen dar und es ist nicht davon auszugehen, dass die Gewerbebehörde das volle Strafmaß unmittelbar anwendet.“

IDD in der Praxis - jetzt zum AssCompact Trendtag anmelden

Dr. Roland Weinrauch wird beim AssCompact Trendtag am 18. Oktober in der Pyramide in Wien/Vösendorf über „IDD Compliance für Versicherungsmakler“ referieren. „Im Zuge des Vortrages werde ich versuchen, einen praxisgerechten Blick auf die Bestimmungen der IDD-Umsetzungsgesetze zu werfen und versuchen, den Versicherungsmaklern die wesentlichen praktischen Umsetzungsmaßnahmen für Versicherungsmakler im täglichen Betrieb zu definieren.“

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