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VKI prüft Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

VKI prüft Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

11. Februar 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

 Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) prüft jetzt, ob Kunden bei Abschluss einer Lebensversicherung korrekt über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Ausschlaggebend dafür ist ein OGH-Urteil, das eine Tür zum Vertragsrücktritt geöffnet hat.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 2/11/2016

In einem Musterverfahren des VKI für die Arbeiterkammer Oberösterreich wurde ein Konsument vertreten, der im November 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Die Rücktrittsfrist war in der Verbraucherinformation laut VKI – fälschlicherweise – mit zwei Wochen angegeben. Eigentlich beträgt sie aber 30 Tage. Im März 2014 erklärte der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt vom Vertrag – den der Versicherer als verspätet zurückwies.

Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes bestätigt, dass die 30-tägige Rücktrittsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.

Betroffenen Versicherungsnehmern steht damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. In ähnlicher Weise bestätigen das auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH).

Das Urteil betrifft alle, die beim Abschluss ihrer Lebensversicherung nicht korrekt gemäß § 165a Versicherungsgesetz beziehungsweise gar nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Potenziell betroffen sind Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden.

Klärungsbedarf: Rücktritt oder nur Rückkauf?

Bezüglich des OGH-Urteils bestehe allerdings laut VKI noch Klärungsbedarf. Zwar räumten die obersten Richter dem Kläger ein unbefristetes Rücktrittsrecht ein, sie gestanden ihm de facto aber nur einen Rückkauf der Versicherung zu. Ein Rückkauf sieht allerdings lediglich eine Rückerstattung des Sparanteils vor, also ohne Gebühren und Versicherungssteuer.

Laut VKI-Versicherungsexperten Walter Hager habe der Kunde ein Rückkaufsrecht ohnehin, wenn er seine Versicherung ganz normal kündigt. Logische Konsequenz aus dem OGH-Urteil müsse sein, dass der Kunde beim Rücktritt alle vorgesehenen Entschädigungen erhält – also „alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen sowie Abschluss- oder Verwaltungskosten, egal wie hoch diese waren. Abzuziehen wäre lediglich die Risikoprämie.“

Der VKI prüft, ob Versicherungen korrekt über die Rücktrittsfrist belehrt haben und fordert daher Kunden auf, ihre Polizzen und Versicherungsanträge einzusenden.

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