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Vertragsauflösung: Soll Kunde Provision ablösen?

Vertragsauflösung: Soll Kunde Provision ablösen?

20. September 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Weil der Käufer eines Unternehmens zunächst nicht wusste, dass auch eine Gebäudeversicherung auf ihn übergegangen war, schloss er einen neuen Vertrag ab. Der erste Versicherer klagte ihn auf Prämienzahlung – bot aber auch an, den Vertrag aufzulösen, wenn der Kunde die Provision an den Vermittler zahlt.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/20/2017

Eine Fachgruppe brachte folgenden Fall bei der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) vor: Im Zuge eines Unternehmensverkaufes sei auch eine Gebäudeversicherung auf den Käufer übergegangen. Dieser habe das zunächst aber nicht gewusst und eine neue Versicherung abgeschlossen. Der Altversicherer klagte schließlich den Käufer. Er müsse die Prämie zahlen, zumal er den Vertrag, auch nachdem er Kenntnis über ihn erlangt hatte, nie gekündigt hatte. Der Versicherer bot aber an, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen, wenn der Kunde die Provision des Vorvermittlers übernimmt.

In der Praxis müssen Kunde oder Vermittler Provision zahlen

Wie das mit dem Grundsatz, dass der Versicherer zu Provision zu bezahlen hat, in Einklang zu bringen sei, wollte der Kunde nun von der Fachgruppe wissen. Gemeinsam mit der RSS kam diese zu folgendem Schluss:

Der Versicherungsmakler habe einen Provisionsanspruch gegenüber dem Versicherer für den damals vermittelten Vertrag, der (nach § 69 VersVG) auf den Käufer übergegangen ist. Wenn der Versicherer einer Auflösung des Vertrages auf Wunsch des Versicherungsnehmers außerhalb der gesetzlich gebotenen Möglichkeiten zustimmt, müsse er dem Vermittler dennoch die volle Provision für den abgeschlossen Vertrag leisten. Daher werde in der Praxis der Vertrag vom Versicherer im Kulanzweg nur dann freigegeben, wenn entweder der Vermittler des zweiten Produktes oder der Versicherungsnehmer dem ersten Vermittler die (von diesem bereits verdiente) Provision leistet. Dennoch bleibe der Versicherer Schuldner der Provision, knüpfe aber das Einverständnis zur Vertragsauflösung an den Ersatz seiner Kosten, die er nicht mehr durch weitere Versicherungsprämien verdient.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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