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Haushalt: Streit um „Boden- und Kellerkram“

Haushalt: Streit um „Boden- und Kellerkram“

08. Oktober 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach einem Einbruch entfachte ein Deckungsstreit zwischen Kundin und Versicherer. Konkret ging es um die Frage, ob ein ferngesteuertes Modellauto und eine Gaspistole als „Boden- und Kellerkram“ gelten und damit versichert sind.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10/8/2018

Nach einem Einbruch in ihr Kellerabteil forderte die Kundin Deckung von ihrer Haushaltsversicherung. Es wurden eine CO2-Pistole, ein Koffer und ein RC-Auto samt Zubehör gestohlen. Der Versicherer anerkannte einen Schaden in der Höhe von 500 Euro. Die Deckung für Gaspistole und Auto wurde mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um versicherte Gegenstände im Sinne der Bedingungen (Art 2 Pkt. 2 der ABHK 2011).

Schlichtungskommission empfiehlt teilweise Deckung

Dagegen stellte die Kundin einen Antrag bei der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Es bestehe nach den Bedingungen dem Grunde nach Versicherungsschutz auch für diese gestohlenen Gegenstände. Der Versicherer nahm nicht am Schlichtungsverfahren teil. Die Schlichtungskommission empfahl die Deckung des RC-Autos samt Zubehör, nicht aber der Gaspistole.

Laut Bedingungen gelten als Versicherungsräumlichkeiten auch „die vom Versicherungsnehmer ausschließlich selbst genutzten Ersatzräume (Kellerabteile und dergleichen)“ (Art 1.2 ABHK 2011). Die Bedingungen seien laut RSS dahingehend zu prüfen, ob die Elemente der Stehlgutliste unter die in Artikel 2 genannten versicherten Gegenstände zu subsumieren sind.

Fällt Gaspistole unter „Boden- und Kellerkram“?

Der Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“, der nach Art 2 versichert ist, beinhaltet weniger wertvollen Sachen, die üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung – auf dem Dachboden oder im Keller – aufbewahrt werden. Darunter können auch die RC-Autos samt Zubehör verstanden werden, nicht aber die Gaspistole. Auch wenn Gaspistolen mit einem Kaliber bis sechs Millimeter nicht in den Vollanwendungsbereich des Waffengesetzes fallen, wird man auch eine derartige Waffe nach der menschlichen Erfahrung nicht im Keller aufbewahren, sondern so, dass sie zum Schutz des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit sowie der Angehörigen in der Wohnung an einem sicheren Ort lagert.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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