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Der OGH und die Schadenskündigungsklauseln – jetzt zur AssCompact Live TV-Sendung anmelden!

Der OGH und die Schadenskündigungsklauseln – jetzt zur AssCompact Live TV-Sendung anmelden!

13. April 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Was sagt der Oberste Gerichtshof (OGH) zu gängigen Kündigungsklauseln im Schadensfall? Welche rechtlichen Fallen lauern in der Unfallversicherung? Rechtsexperte Ewald Maitz widmet sich diesen Fragen am 26. und 27.04. im AssCompact Live TV.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 4/13/2018

Hat der Versicherer nach einem Schaden zu Recht gekündigt? Aufschluss über diese Frage gibt der OGH im einem Urteil zu einem Rechtsschutzfall (OGH 7 Ob 84/16b). Die ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) im vom OGH entschiedenen Fall enthielten folgende Bestimmung zur Kündigung im Schadenfall: „Nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Leistung haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer das Recht, die Versicherung mit einmonatiger Frist zu kündigen; der Versicherer spätestens anlässlich der Erledigungsmitteilung, der Versicherungsnehmer spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Mitteilung.“

Nach dieser Klausel in den ARB steht dem Versicherer bei einmaliger Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Leistungserbringung ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall zu, auch im Bagatellfall. Dadurch wird lt. OGH dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, die Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall (mag dieser z.B. auch nur in einer einmaligen Rechtsberatung liegen) den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Kündigung wird zum Willkürakt

Die jederzeit mögliche Kündigung durch den Versicherer wird dadurch zum Willkürakt, wird doch die Kündigung in sein freies Ermessen gestellt. Wird dem Versicherer also eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend für den Versicherungsnehmer und somit unzulässig.

Gleiches gilt aber wohl auch für Kündigungsklauseln in der Unfallversicherung, weil es auch zur Unfallversicherung keine gesetzlichen Bestimmungen zur Schadenfallkündigung gibt, und somit die Klauseln in den jeweiligen Bedingungen der Klauselkontrolle unterliegen und aufgrund gröblicher Benachteiligung für den Versicherungsnehmer unzulässig sein können.

Für professionelle Vermittler ist es unverzichtbar, in Rechtsfragen stets am aktuellen Stand zu sein. AssCompact bietet daher gemeinsam mit dem Experten für Versicherungsrecht Ewald Maitz ein kompaktes Wissensupdate in Form von zwei AssCompact Live TV-Sendungen an. „Mein Ziel ist es, dass die Zuschauer fundierte Argumentationslinien zu den ausgestrahlten Themen mitnehmen, die sie dann im konkreten Fall auch gut anwenden können“, sagt Maitz.

Die Termine
  • Donnerstag, 26.4., 13 Uhr: Der Unfallbegriff in der Unfallversicherung, Deckungsumfang und Klauseln in Unfallprodukten und daraus resultierende Fallen für den Vermittler auf Basis aktueller OGH Judikatur
  • Freitag, 27.4, 10:30 Uhr: Kündigung im Schadensfall. Zulässige Kündigungsmöglichkeiten für den VR und den VN, praxisrelevante OGH-Entscheidungen

Der Preis beträgt 39 Euro netto bei Buchung eines Webinars bzw. 59 Euro netto für beide Termine. Hier geht es zur Anmeldung.

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