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Wege in der Krise: Update zum Thema Kurzarbeit

Wege in der Krise: Update zum Thema Kurzarbeit

24. März 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

In der Vorwoche haben wir an dieser Stelle Wissenswertes über Kurzarbeit veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat mittlerweile eine neue Richtlinie zur Kurzarbeit veröffentlicht. Grund genug für ein Update, in dem Steuerberater Mag. Klaus Brandner die wichtigsten Fragen beantwortet.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 3/24/2020

So funktioniert die neue Corona Kurzarbeit:

Kurzarbeit heißt, die Normalarbeitszeit und das Arbeitsentgelt vorübergehend (zunächst maximal 3 Monate) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten herabzusetzen. Die Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit um mindestens 10% und maximal 90% und erhalten in Abhängigkeit ihres bisherigen Bruttogehalts zwischen 80% und 90% ihres bisherigen Nettoentgelts.

Ein AMS-Antrag auf 90% Ausfallstunden schafft hohe Flexibilität für die Anpassung der tatsächlichen Arbeitsstunden an die Auftragslage. Die tatsächliche Beschäftigung darf nämlich über dem beantragten Ausmaß liegen, es verringert sich nur die AMS-Beihilfe. Das Modell kann sofort umgesetzt werden bzw. kann die Vereinbarung sogar mit Rückwirkung ab 01.03.2020 getroffen werden.

Kurzarbeit dürfen alle Betriebe beantragen und steht für alle Dienstnehmer offen (auch Teilzeitkräfte, Lehrlinge und Geschäftsführer, die nach ASVG versichert sind). Nur geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer sind nicht begünstigt. Betriebsbezogen ist der Antrag für alle Mitarbeiter, für einzelne Betriebsteile oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten (unter Umständen auch für einzelne Mitarbeiter) zu stellen.

ACHTUNG. Kündigungen durch den Dienstgeber während der Kurzarbeit und 1 Monat danach sind zu vermeiden, dies kann zu Rückzahlungen führen. Unschädlich sind vor der Kurzarbeit ausgesprochene Kündigungen, auch wenn die Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreicht.

Was kostet die Kurzarbeit?

Erste Berechnungen zeigen, dass bei durchschnittlich 10%iger Beschäftigung die Dienstgebersamtkosten bei rund 18% liegen (inklusive der zusätzlich erworbenen Urlaubsansprüche des Dienstnehmers). Bei durchschnittlich 50%iger Auslastung liegen auch die Dienstgeberkosten bei rund 50%. ACHTUNG: Bei Urlauben und Krankenständen während aufrechter Kurzarbeit ist das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen und geht dies zu Lasten des Dienstgebers (keine Beihilfe). Der Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit wird zwar noch angeraten, ist aber nicht mehr zwingend.

Wie erfolgt die Abrechnung mit dem AMS?

Der Dienstgeber hat den (reduzierten) Nettolohn und die Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten vorzustrecken. Bis zum 28. des Folgemonats ist dem AMS eine Abrechnungsdatei mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Arbeitszeitaufzeichnungen!) der von der Kurzarbeit umfassten Mitarbeiter zu übermitteln. Auf dieser Basis werden die Ausfallstunden ermittelt und vom AMS mit den Pauschalsätzen an den Arbeitgeber abgegolten.

Der Antrag auf Kurzbeihilfe ist beim AMS einzureichen, die Sozialpartnervereinbarung samt Dienstnehmerliste bei der WKO. AMS und WKO haben jeweils bundesländerspezifisch eigene E-Mail-Adressen eingerichtet. Bereits jetzt sollte jeder Unternehmer eAMS beantragen.

Wie ist das Modell aus Arbeitgebersicht zu beurteilen?

Vor allem für Betriebe, die nicht von einer Betriebsschließung betroffen sind und weiterhin eine – wenn auch reduzierte – Auslastung aufweisen, bietet das neue Kurzarbeitsmodell die notwendige Flexibilität, um einem (hoffentlich vorübergehenden) Ausnahmezustand zu begegnen. Die Mitarbeiter werden im Unternehmen gehalten und das Unternehmen kann relativ rasch auf eine Normalisierung der wirtschaftlichen Lage reagiert werden. Inwieweit noch vor Beginn der Kurzarbeit Alturlaube und Zeitguthaben (voller Entgeltanspruch!) abgebaut werden, ist eine Frage der Liquidität. Dazu noch ein Side-Step: jeder Unternehmer sollte seine Liquidität für die nächsten Monate prüfen und jedenfalls ein Gespräch mit der Hausbank suchen, um notwendige Finanzierungen sicherzustellen.

Von Mag. Klaus Brandner, Partner der PROCONSULT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG

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