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Maklervollmacht: Kündigung von Verträgen

Maklervollmacht: Kündigung von Verträgen

09. Januar 2020

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Umfasst die Maklervollmacht auch das Recht zur Kündigung von Verträgen? Diese Frage führt mitunter zu Konflikten, wäre aber eigentlich klar zu beantworten, meint ÖVM-Vorstandsmitglied Gerhard Veits.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 1/9/2020

Von Gerhard Veits

In den meisten von den österreichischen Versicherungsmaklern verwendeten Vollmachten findet sich folgender (oder so ähnlich formulierter) Passus:

„Der Makler ist zur Wahrung meiner Interessen und zu meiner Vertretung in sämtlichen privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten bevollmächtigt.“

Daneben werden einzelne Tätigkeiten, zu denen der Makler berechtigt sein soll, gesondert angeführt, wobei diesen Begriffen das Wort „insbesondere“ vorangestellt wird. Die Mustervollmacht, welche der Fachverband der Versicherungsmakler mit juristischem Beistand entworfen und zur Verwendung empfohlen hat, wurde bewusst ebenso gestaltet. Damit sollte (eigentlich leicht erkennbar) klargestellt werden, dass es sich bei den – mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten – Berechtigungen nicht um eine taxative, sondern vielmehr um eine demonstrative Aufzählung handelt.

Während eine taxative Auflistung die Ermächtigung des Maklers vollständig auf die genannten Tätigkeiten eingrenzt, erläutert eine demonstrative Darstellung nur Beispiele für die Bevollmächtigung. Diese wird letztlich eingeschränkt auf jene Dienstleistungen, welche im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erbracht werden dürfen.

Vollmacht auch für Kündigung?

Wie ist es nun zu beurteilen, wenn ein Makler in Vollmacht seines Klienten einen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen möchte, aber die Berechtigung zur Kündigung von Verträgen nicht explizit angeführt ist?

Einzelne Versicherer bestreiten eben deshalb die Wirkung einer solchen Maklervollmacht für Kündigungen. Manchmal stellt man sich ernsthaft die Frage, ob ein Versicherer tatsächlich Zweifel an der Wirksamkeit der vorgelegten Vollmacht hegt oder ob es nur darum geht, dem Makler das Leben ein wenig schwerer zu machen.

Tatsächlich gibt es zur Auslegung der Vollmacht von Versicherungsmaklern (noch) keine höchstgerichtliche Judikatur. Daher kann ich mich nur darauf beschränken, diese Frage mit Berufserfahrung und vor allem nach genauer Analyse des Inhalts der Vollmacht zu beantworten.

Zeitraubend und grotesk

Die üblicherweise mit dem oben beschriebenen Text ausgestattete Vollmacht muss demnach sicher zweifelsfrei auch das Recht zur Kündigung von Verträgen umfassen, wenn der Makler bevollmächtigt wurde, seinen Kunden (den Vollmachtgeber) „in sämtlichen Vertrags- und Schadensangelegenheiten gegenüber Versicherungen“ zu vertreten. Neben der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs teilen auch weitere Rechtsexperten diese Meinung. Eigentlich ist diese Diskussion nicht nur zeitraubend, sondern schon grotesk, wenn man sich vor Augen hält, dass die Maklervollmachten seit vielen Jahren – von allen Versicherern – in der beschriebenen Form anstandslos akzeptiert wurden.

Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe.

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