zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Bandscheiben-OP verschwiegen - Deckungsklage erfolglos

Bandscheiben-OP verschwiegen - Deckungsklage erfolglos

16. Oktober 2018

|

2 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Der Kunde gab in den Gesundheitsfragen zwei Operationen nicht an. Der Versicherer ist in diesem Fall leistungsfrei, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10/16/2018

Der spätere Kläger schloss im Jahr 2009 eine Unfallversicherung ab. Dabei lautete eine der vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen: „Bestehen Gebrechen oder Beeinträchtigungen Ihrer Gesundheit? Welche? (z.B. Erkrankungen der Nerven, des Gehirns oder Rückenmarks, Gemüts- oder Geistesstörungen, des Herzens oder der Kreislauforgane, des Bewegungsapparates, der Sinnesorgane, der Drüsen, des Blutes oder des Stoffwechsels)“.

Der Kunde verneinte diese Frage und verschwieg damit, dass ihm bei einer Operation im Jahr 1990 ein Teil der Bandscheiben entfernt wurde. 1998 wurde ein weiterer Teil der Bandscheiben operativ entfernt. Angesichts dieser Umstände war der Mann mit seiner Deckungsklage gegen den Versicherer nicht erfolgreich.

Frage war „ausdrücklich und genau umschrieben“

Der OGH (7Ob117/18h) führte dazu aus: Der beklagte Versicherer habe hier nach dem „Bestehen von Gebrechen oder Beeinträchtigungen (der) Gesundheit“ gefragt und dabei beispielhaft auch den Bewegungsapparat ausdrücklich angesprochen. Damit waren auch die in den Jahren 1990 und 1998 erfolgten teilweisen Bandscheibenentfernungen ausdrücklich und genau umschrieben nachgefragt, zumal es sich dabei um bleibende Beeinträchtigungen im Sinn eines fortdauernd regelwidrigen Zustands des Bewegungsapparats handle. Dass die Vorinstanzen die Verletzung der Anzeigepflicht bejaht haben, halte sich daher angesichts der konkret gestellten Gesundheitsfrage im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums.

Wenn – wie hier – ausdrücklich und ausreichend genau umschrieben gefragt wurde, dann tritt nicht die Rechtsfolge des § 18 VersVG (Rücktritt nur im Fall arglistiger Verschweigung) ein; vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Rücktrittsregelung des § 16 VersVG.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Wiener Makler über Notfall-Hotline 24 Stunden erreichbar

Wiener Makler über Notfall-Hotline 24 Stunden erreichbar

16.10.18

|

1 Min.

Captura mit neuem Standort in Graz

Captura mit neuem Standort in Graz

16.10.18

|

1 Min.

Helvetia: Online-Rechner für Fondssparplan

Helvetia: Online-Rechner für Fondssparplan

15.10.18

|

1 Min.

Bitcoin-Hype: der größte Prototypentest der IT-Geschichte

Bitcoin-Hype: der größte Prototypentest der IT-Geschichte

15.10.18

|

5 Min.

Alle 7 Minuten passiert ein Wildunfall

Alle 7 Minuten passiert ein Wildunfall

15.10.18

|

2 Min.

Tagung an der Uni Salzburg: Digitalisierung im Vertrieb

Tagung an der Uni Salzburg: Digitalisierung im Vertrieb

12.10.18

|

2 Min.

EFM-Schulung für Front-Office-Kräfte

EFM-Schulung für Front-Office-Kräfte

12.10.18

|

1 Min.

Versicherer und InsurTechs im Kampf gegen Amazon

Versicherer und InsurTechs im Kampf gegen Amazon

12.10.18

|

3 Min.

Versicherer muss gestellten Unfall beweisen

Versicherer muss gestellten Unfall beweisen

12.10.18

|

1 Min.

Wiener Städtische wirbt mit Austropop-Duo

Wiener Städtische wirbt mit Austropop-Duo

11.10.18

|

1 Min.

DONAU bietet Reparatur-Service an

DONAU bietet Reparatur-Service an

11.10.18

|

1 Min.

Neuerscheinung: Kommentar zur Haftpflichtversicherung

Neuerscheinung: Kommentar zur Haftpflichtversicherung

11.10.18

|

2 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)