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Wie man den Versicherungsschutz im Schadenfall „zurechtbiegen“ kann

Wie man den Versicherungsschutz im Schadenfall „zurechtbiegen“ kann

20. September 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Erst im Schadenfall stellt sich heraus, ob der Versicherungsschutz passt. Aber auch hier hat man neben Kulanz oder sonstigen Einigungen noch Möglichkeiten. Ewald Maitz gibt vier Tipps, wie man den Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht noch etwas „zurechtbiegen“ kann.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/20/2018

Von Ewald Maitz, MLS

1. Abweichende Polizzierung

Ganz wesentlich ist dabei § 5 VersVG beispielsweise bei der Beschreibung des versicherten Risikos. Ist das versicherte Risiko am Antrag richtig angeführt und polizziert der Versicherer ohne ausreichenden Hinweis irgendeine Standarddefinition, ohne darauf gesondert hinzuweisen, besteht Deckung für das Risiko lt. Antrag.

2. Klauselkontrolle

Wesentlich ist auch die sogenannte „Klauselkontrolle“ insbesondere für Ausschlüsse. Der Inhalt von Versicherungsbedingungen (auch Klauseln, Zusatzbedingungen, …) darf nämlich für den Versicherungsnehmer nicht überraschend oder grob benachteiligend sein. Steht beispielsweise in der Polizze groß „örtlicher Geltungsbereich: Europa“ und gibt es in den Bedingungen für die erweiterte Produktehaftpflicht nur Österreichdeckung, kann dies für den Versicherungsnehmer überraschend sein – die Einschränkung wäre dann nicht anzuwenden. 

3. Hinweispflicht bei Ausschlüssen

Interessant ist auch – insbesondere bei Ausschlüssen – dass der OGH in einigen Fällen der Meinung war, dass der Versicherer auf bestimmte Ausschlüsse hinweisen muss, wenn diese für den versicherten Betrieb besondere Relevanz haben. Viele Urteile gibt’s dazu nicht – aber da gibt es für zukünftige Fälle viel Argumentationspotential.

4. Gefahrerhöhung

In der Betriebshaftpflichtversicherung wird sich der Versicherer weitgehend auch schwertun, eine Gefahrerhöhung einzuwenden. Die Versicherung erstreckt sich nämlich nach Artikel 2 AHVB auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. Hier gab es in der Vergangenheit zahlreiche Urteile des OGH, die mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wohl anders ausgefallen wären.

Ewald Maitz ist Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at und Herausgeber der Zeitschrift versdb print.

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