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Wanderin von gefälltem Baum verletzt – Mitverschulden?

Wanderin von gefälltem Baum verletzt – Mitverschulden?

04. Oktober 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

 Eine Wanderin wird beim Fällen eines Baumes durch einen Forstarbeiter schwer verletzt. Am Weg gab es keinerlei Hinweise oder Warnrufe. Ob die Frau dennoch eine Mitschuld trifft, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/4/2018

Die Wanderin war auf einem markierten und unversperrten Weg unterwegs. Als sie das Geräusch einer Motorsäge hörte, vermutete sie dieses aber aus einer anderen Richtung. Das Gelände war teilweise nicht oder nur schlecht einsehbar; die Frau ging auf dem Wanderweg weiter, ohne sich der Herkunft des Geräusches zu vergewissern. So nahm sie auch nicht wahr, dass der Lärm von einem Forstarbeiter verursacht wurde, der gerade einen Baum fällte.

Keine Warnhinweise

Der Arbeiter hatte zuvor keine Warntafel aufgestellt, obwohl der Baum auf einen Wanderweg fallen sollte. Auch hatte er vor dem Setzen des Fällschnitts weder einen kurzen Kontrollblick noch einen Warnruf – „Achtung, Baum fällt“ – getätigt. Der umfallende Baum traf die Klägerin, die sich schwere Verletzungen zuzog.

Die Frau verklagte den Forstarbeiter und bekam vor Gericht ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte wandte sich gegen diesen Anspruch, da ihn kein großes Verschulden und die Klägerin ein Mitverschulden treffe.

Forstarbeiter handelte grob sorgfaltswidrig

Der OGH (1 Ob 130/18a) stellte wie schon das Berufungsgericht fest, dass dem Beklagten ein nach dem Forstgesetz haftungsbegründendes grobes Verschulden und der Klägerin kein Mitverschulden zur Last fällt. Mangels Hinweises auf die Forstarbeiten durfte die Klägerin davon ausgehen, den Wanderweg gefahrlos benützen zu können. Aufgrund des wahrnehmbaren Sägegeräusches musste sie noch nicht zwingend auf das Fällen eines Baums schließen, weil Sägegeräusche auch bei sonstigen Holzarbeiten entstehen.

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