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Verstoß in der Betriebshaftpflicht – haftet Bauleiter?

Verstoß in der Betriebshaftpflicht – haftet Bauleiter?

09. Oktober 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wenn der Versicherte bewusst gegen behördliche Vorschriften verstößt und der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird, ist der Betriebshaftpflichtversicherer in der Regel leistungsfrei. Gilt das aber auch, wenn der Verstoß durch einen Repräsentanten erfolgt?

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10/9/2018

Das versicherte Unternehmen wurde beauftragt, Revisionsarbeiten im Druckschacht eines Kraftwerks durchzuführen. Der unmittelbare Arbeitsbereich wurde durch einen Gummiverteiler mit Strom versorgt. Dieser Verteiler war mit einer Plastikhülle versehen, die durch eine Öffnung für die Kabel nicht komplett dicht war. In der Folge entstand ein Brand, der höchstwahrscheinlich von einem Kurzschluss im Verteiler verursacht worden war. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung ab, weil die Versicherungsnehmerin konsequent die Pflicht zur Kontrolle der elektrischen Einrichtungen bewusst vernachlässigt und den Schaden zudem grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Fehler des Bauleiters nicht Versichertem zuzurechnen

Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 14/18m) führte dazu aus: Der Geschäftsführer habe die im Sicherheitsplan vorgesehene wöchentliche Überprüfung dem Bauleiter übertragen, der weder der Versicherungsnehmer noch dessen gesetzlicher Vertreter ist.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Fehlhandlungen, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherten gesetzt werden, nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, selbst wenn der Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbstständig ausführt. Selbst wenn der Bauleiter eine wöchentliche Kontrolle des Verteilers unterlassen hätte, sei dies dem Versicherten nicht zu zurechnen.

Versicherer gelang Beweis nicht 

Ein Repräsentant ist ein vom Versicherten eingesetzter Verwalter des versicherten Risikos, in diesem Fall der Bauleiter. Die Haftung des Versicherten für von Repräsentanten gesetzte Deckungsmängel werde vom OGH – anders als in Deutschland – seit Jahrzehnten verneint, weiß Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger. Trotz begründeter Zweifel habe das Höchstgericht offenbar nicht die Absicht, seine Judikatur zu ändern. „Da es um einen Schaden von rund 2,4 Mio. Euro geht, hat der Versicherer natürlich schwere Geschütze aufgefahren“, so Reisinger. Neben dem Verstoß gegen behördliche Vorschriften war das unter anderem auch die Gefahrerhöhung. „Beides konnte vom beweispflichtigen Versicherer aber nicht unter Beweis gestellt werden.“

Gerettet habe das Unternehmen wohl der Umstand, dass der Elektrostromverteiler vier Monate vor dem Schaden überprüft wurde, aber nur alle sechs Monate überprüft werden muss. Ein allfälliges Verschulden des Bauleiters ist der Versicherungsnehmerin nach Ansicht des OGH nicht anzurechnen.

Der gesamte Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger erscheint in der AssCompact Oktober-Ausgabe.

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