zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Unfall mit umgebautem Radbagger – wer haftet?

Unfall mit umgebautem Radbagger – wer haftet?

07. Dezember 2018

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Recht & Wissen

Ein Forstbetrieb ließ einen Radbagger nicht genehmigt umbauen. Nach einem schweren Arbeitsunfall mit dem Gefährt kam es zu einem Deckungsstreit mit dem Betriebshaftpflichtversicherer.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12/7/2018

Ein Holzschlägerungsunternehmer kaufte im Mai 2006 einen Radbagger, den er bei einer GmbH zu einer Holzerntemaschine umbauen ließ. Dass aufgrund des Umbaus die Fahrerkabine verpflichtend eine neue Verglasung benötigt hätte, wurde ihm nicht mitgeteilt. Im Sommer 2007 wurde der Bagger dann auf einen leistungsfähigeren Harvesterkopf umgerüstet.

Keine Genehmigung eingeholt

In der Betriebsanweisung war ausdrücklich festgehalten, dass das Gerät „nicht für andere Zwecke als in diesem Handbuch beschrieben“ genutzt werden dürfe. „Alle vom Hersteller nicht genehmigten Umbauten oder Anpassungen können die ursprüngliche Konformität des Geräts mit den Sicherheitsanforderungen in Frage stellen.“ Eine Genehmigung des Herstellers holte der Forstbetrieb nicht ein.

Im September 2008 kam es zu einem verheerenden Arbeitsunfall mit dem umgebauten Radbagger: Ein Arbeitnehmer des Forstbetriebs wurde durch einen Kettenschuss, bei dem Teile der gerissenen Kettensäge die Verglasung der Fahrerkabine durchschlugen, schwer verletzt. Der Mann ist seither querschnittsgelähmt. Ursache für den Unfall war, dass die Fahrerkabine nicht mit einer durchschlagsicheren Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung ausgestattet war.

Haftpflichtversicherer lehnte Deckung ab

In einem früheren Rechtsstreit wurden dem verletzten Fahrer eine Integritätsabgeltung sowie eine monatliche Versehrtenrente aufgrund 100-prozentiger Erwerbsminderung zugesprochen. Danach lehnte der Betriebshaftpflichtversicherer des Forstbetriebs die Deckung für die Folgen des Unfalls ab. Im Mai 2016 anerkannte das Unternehmen gegenüber den Sozialversicherungsträgern die Haftung für deren Regressforderungen und trat seinen Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflichtversicherung an sie ab. Die drei Sozialversicherungsträger klagten nun den Betriebshaftpflichtversicherer, woran der Forstbetrieb als Nebenintervent beteiligt war.

Leistungsfrei bei grober Fahrlässigkeit und bewusstem Verstoß

Der Oberste Gerichtshof (7Ob214/17x) bezog sich in seiner Entscheidung auf die Regelung des Risikoausschlusses in den Bedingungen (A Z 3 EHVB 2004). Demnach ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt wurde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt daher nicht etwa nur das Kennenmüssen, das heißt einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, das heißt vorsätzlichen Verstoß.

Kein „bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften“

Das Nichtkennen einer Vorschrift kann mangels bewussten Zuwiderhandelns nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dem Versicherten waren bis zum Unfall weder die ÖNORM EN 14861 noch eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau einer anderen als der konventionellen Verglasung in eine Arbeitsmaschine bekannt. Auch hatte das Arbeitsinspektorat die Verglasung des Radbaggers bis zum Unfall nicht bemängelt und waren die – überdies nur sehr allgemein gehaltenen, keine wirklich konkreten Verhaltensanweisungen vermittelnden – §§ 4 und 35 ASchG dem Versicherten ebenfalls nicht explizit bekannt. Damit ist der Ausschlusstatbestand „bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften“ laut OGH nicht erfüllt. Das Nichtkennen einer Vorschrift könne mangels bewussten Zuwiderhandelns nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Das Begehren der Kläger auf Feststellung der Deckungspflicht der Versicherung gegenüber dem Forstbetrieb sei mit der behaupteten Abtretung seines Deckungsanspruchs nicht vereinbar. Es werde den Klägern Gelegenheit zu geben sein, ihr Klagebegehren und Vorbringen schlüssig zu stellen.

 

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Umweltschäden: Steigendes Risiko für Unternehmen

Umweltschäden: Steigendes Risiko für Unternehmen

07.12.18

|

3 Min.

DONAU holt renommierte Juristin in den Vorstand

DONAU holt renommierte Juristin in den Vorstand

07.12.18

|

1 Min.

Gewerbe- und Industriespezialist geht zur g&o Gruppe

Gewerbe- und Industriespezialist geht zur g&o Gruppe

07.12.18

|

1 Min.

Diplomurkunden für FAF-Absolventen

Diplomurkunden für FAF-Absolventen

06.12.18

|

1 Min.

FMA-Bericht: Aktienfonds legen deutlich zu

FMA-Bericht: Aktienfonds legen deutlich zu

06.12.18

|

3 Min.

Wann das „häusliche“ Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist

Wann das „häusliche“ Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist

06.12.18

|

3 Min.

Vater ändert auf Sohn übergegangenen Vertrag – gültig oder nicht?

Vater ändert auf Sohn übergegangenen Vertrag – gültig oder nicht?

06.12.18

|

2 Min.

Warum FinTechs Versicherern doch noch gefährlich werden können

Warum FinTechs Versicherern doch noch gefährlich werden können

05.12.18

|

3 Min.

Pensionskassen: 2019 kommt neue EU-Richtlinie

Pensionskassen: 2019 kommt neue EU-Richtlinie

05.12.18

|

2 Min.

AssCompact Beratertag: Schadenexperte hilft bei heiklen Fällen

AssCompact Beratertag: Schadenexperte hilft bei heiklen Fällen

05.12.18

|

3 Min.

AssCompact Beratertag: Schadenexperte hilft bei heiklen Fällen

AssCompact Beratertag: Schadenexperte hilft bei heiklen Fällen

05.12.18

|

3 Min.

Generali: Unterschrift per Gesichtserkennung

Generali: Unterschrift per Gesichtserkennung

05.12.18

|

1 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)