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Transportversicherung: Was müssen Makler beachten?

Transportversicherung: Was müssen Makler beachten?

25. Mai 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Die Versicherung von Transportwaren ist eine komplexe Sparte, die einiges an Hintergrundwissen erfordert. Dr. Josef Traxler, allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Transportversicherung und Verkehrshaftung sowie Geschäftsführer des Versicherungsbüros Fiala, kennt die wichtigsten rechtlichen Hintergründe.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 5/25/2016

Von der Versicherung des Transportgutes kann sowohl die Verkehrshaftungs- („CMR-Versicherung“) als auch die Warentransportversicherung betroffen sein. In beiden Fällen kann der sogenannte „volle Warenwert“ abgedeckt werden – und das führt zu ständigen Abgrenzungsproblemen. Gerade Vermittler, die sich im Umfeld der Speditionen und Frächter, aber auch der verladenden Wirtschaft bewegen, sollten sich also näher damit beschäftigen.

Haftung: entscheidend ist der Auftrag

Auszugehen sei laut Dr. Traxler zunächst von einer begrenzten Haftung der Spediteure und Verkehrsträger. „Grundsätzlich richtet sich die Haftung des Spediteurs bzw. des Frachtführers nach der Frage, wie er vom Auftraggeber ‚beauftragt‘ wurde.“ Ob hier Speditionsrecht (dispositiv) oder Frachtrecht (zwingendes Recht) vorliege, sei im Einzelfall zu klären. Fakt ist: „nur bei grobem Verschulden ist ‚voller Warenersatz‘ möglich“.

Warentransportversicherung – Versicherung des vollen Wertes?

Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es nun für das Transportgut bzw. den vollen Wert der Ware?

Eine Warentransportversicherung deckt den vollen Wert der Transportgüter ab – gemäß den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (etwa AÖTB). „In diesem Rahmen ist weiters darauf zu achten, dass neben der Möglichkeit einer ‚all risk‘-Deckung auch die Möglichkeit einer ‚eingeschränkten Deckung‘ gemäß Art 4 AÖTB besteht (wie lautet der Auftrag?)“, so Traxler. Zu verweisen sei auf die für beide Deckungsformen geltenden „gemeinsame Deckungsausschlüsse“ (gem. Art 6).

Demgegenüber gibt es auch die Option, eine „Wertdeklaration“ bzw. ein „Besonders Interesse“ (nach Art 24 oder Art 26 CMR) zwischen Auftraggeber und Transporteur zu bestimmen. „Unter den dabei maßgeblichen Formvorschriften (u.a. Eintragung im Frachtbrief) kann die Haftung des Frachtführers erhöht werden – für den ‚vollen Warenwert‘ bzw. auch für Vermögensschäden“, weiß der Experte für Transportversicherungen.  Die übrigen CMR-Bestimmungen, wie etwa auch die „Haftungsbefreiungsgründe“ (Art 17 CMR), gelten weiter. Diese Werterhöhung/Deklaration eines Besonderen Interesses sollte dann auch im Rahmen einer Verkehrshaftungsdeckung („CMR-Versicherung“) Berücksichtigung finden.

„Bedarfsgerechte“ Versicherungslösung

In Anbetracht der unterschiedlichsten Haftungsgrundlagen im Transport  - und Speditionswesen bzw. bei Lagerhaltern, und den damit  zusammenhängenden weitreichenden, spartenübergreifenden Versicherungsfragen, steht das VB Fiala als spezialisierter „Verkehrshaftungsversicherer“ zur Verfügung. Besonders unterstützt werden dabei Versicherungsmakler und Vertriebspartner/Vermittler. Was genau Vermittler davon erwarten können, erklärt Dr. Josef Traxler im Interview in der AssCompact Juni-Ausgabe.

 

 

 

 

 

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