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Studium durch Unfall verzögert – Eltern fordern Schadenersatz

Studium durch Unfall verzögert – Eltern fordern Schadenersatz

13. September 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach einem schweren Unfall konnte die Tochter ihr Studium erst mit einem Jahr Verspätung beginnen. Die Eltern klagten Unfallgegner und Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz. Ein endgültiges Urteil konnte der Oberste Gerichtshof (OGH) dazu noch nicht fällen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 9/13/2018

Die junge Frau wurde im Juni 2012 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, den ihr Unfallgegner verursachte. Kurz davor hatte sie die Matura absolviert und wollte im Herbst zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium antreten. Wegen ihrer Verletzungen war das aber nicht möglich, weshalb sich der Studienbeginn um ein Jahr verzögerte. Aufgrund der operativen Eingriffe und der Implantation von Metallteilen ist es möglich, dass es zu Irritationen bzw. zur Metallentfernung und zu Komplikationen kommen kann. 

Die Eltern klagten nun den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Feststellung der Haftung für alle sich aus ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter ergebenden künftigen Schäden. Die Mutter fordere darüber hinaus den Ersatz ihres Unterhaltsaufwands für das versäumte Jahr.

Schaden noch nicht eingetreten

Das Erstgericht gab den Feststellungsbegehren statt, wies jedoch das Zahlungsbegehren der Mutter ab. Das Berufungsgericht wies auch die Feststellungsbegehren ab. Der OGH (2 Ob 18/18p) bejahte das Feststellungsbegehren der Eltern. Die Zahlungsforderung der Mutter erachtete er jedoch nicht als berechtigt, da der Schaden – der voraussichtlich darin bestehe, dass die Tochter erst später ins Erwerbsleben eintreten kann – noch nicht eingetreten sei.

Keine „doppelte Entschädigung“

Bezüglich der Feststellung der künftigen Haftung sei darauf zu achten, dass der Schädiger nicht sowohl für den Verdienstentgang der Tochter wegen des verzögerten Eintritts in das Berufsleben als auch für den Unterhaltsmehraufwand der Eltern in Anspruch genommen werden kann. Eine „doppelte Entschädigung“ komme nicht in Betracht.

Deshalb und weil auch noch der Einwand eines Mitverschuldens der Tochter bisher nicht behandelt wurde, wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.

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