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Reiserücktritt wegen Programmänderung

Reiserücktritt wegen Programmänderung

19. Januar 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Wenn das Besichtigungsprogramm einer Rundreise nicht nur geringfügig geändert wird, kann kostenlos vom Vertrag zurückgetreten und der Reisepreis zurückverlangt werden. Dieses Urteil sprach der deutsche Bundesgerichtshof im Fall einer China-Rundreise aus.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 1/19/2018

Die Kläger haben eine China-Rundreise um knapp 3.300 Euro gebucht. Das Programm sah unter anderem die Besichtigung der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens in Peking vor. Eine Woche vor der Abreise wurde den Konsumenten mitgeteilt, dass diese beiden Programmpunkte wegen einer Militärparade ausfallen würden, als Ersatz wurde die Besichtigung des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kunden erklärten daraufhin, die Reise nicht antreten zu wollen und verlangten die Erstattung des Reisepreises und ihrer Auslagen (insbesondere für die Reisevorbereitung).

Leistungsänderungen eingeschränkt zulässig

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Reiseveranstalter lediglich zur Erstattung des Reisepreises. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung könne von einer Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden. Generell seien Leistungsänderungen nur dann zulässig, wenn sie geringfügig sind, oder eine Änderungsmöglichkeit vereinbart wurde. Erlaubt seien nur Änderungen, die Reisenden auch zumutbar sind und die den Charakter der Rundreise nicht verändern. Außerdem dürfend die ausschlaggebenden Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar gewesen sein. Im konkreten Fall sah der Reiseveranstalter in seinen AGB jedoch einen Änderungsvorbehalt vor, der auf diese Voraussetzungen nicht abstellte.

Die Reisenden hatten ein mehr als geringfügiges Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart stattfindet. Die gestrichenen Besichtigungen betrafen eine wesentliche Reiseleistung, nämlich die bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas. Die Änderung stellte daher einen erheblichen Mangel dar, der durch den Besuch eines (wenn auch bekannten) Tempels nicht saniert werden konnte. Daher bestehe Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

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