zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Rechtsschutz: OGH kippt Kündigungs-Klausel

Rechtsschutz: OGH kippt Kündigungs-Klausel

23. Juni 2016

|

3 Min. Lesezeit

|

News-Im Blickpunkt

Hat der Rechtsschutzversicherer im Schadensfall uneingeschränktes Kündigungsrecht? Die Klausel, wonach dies durchaus möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt für unwirksam erklärt.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/23/2016

Im September 2010 hatte die Kundin einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Basis waren die Allgemeinen Bedingungen für die Mobilitäts- und Konsumenten-Rechtsschutzversicherung 2010 (MKRB 2010).

Gut drei Jahre später meldete die Frau einen Schadensfall, wobei die Parteien nicht bekanntgaben, worum es sich genau handelte und  inwieweit die Versicherung dafür Leistung erbracht hatte. Der Rechtsschutzversicherer gab zunächst eine Deckungserklärung ab – und kündigte wenige Wochen später das Versicherungsverhältnis. Dabei bezog er sich auf Art 13 MKRB 2010, wo es sinngemäß heißt: Nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Leistung haben Kunde und Versicherer das Recht, die Versicherung mit einmonatiger Frist zu kündigen.

Versicherer könne unbeschränkt kündigen, Kunde aber nicht

Die Kundin klagte. Der entsprechende Artikel räume dem Versicherer ein unbeschränktes Kündigungsrecht ohne Bindung an objektive oder relativierende Kriterien im Schadenfall ein. Dem Versicherungsnehmer hingehen stehe das Kündigungsrecht nur zu, wenn der Versicherungsschutz bestätigt oder die Leistung erbracht wurde – nicht jedoch im Fall einer Deckungsablehnung. Die Klausel sei überraschend, gröblich benachteiligend und verstoße gegen das Konsumentenschutzgesetz, weil die Versicherung den Vertrag ohne sachliche Rechtfertigung kündigen könne.

Der Versicherer wandte hingegen ein, die Klausel sei branchenüblich und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch genau dort platziert, wo sie der Kunde erwarte, nämlich unter „Kündigung im Schadenfall“. Eine faktische Imparität oder eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor.

Kündigungsrecht laut OGH benachteiligend

Nachdem das Erstgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht der Frau Recht – und wurde vom OGH bestätigt. Trotz Parität des Kündigungsrechts sei dieses für den Kunden gröblich benachteiligend, haben doch Versicherer und Versicherungsnehmer ein ganz unterschiedliches Interesse an einer Kündigung im Schadensfall.

Der Versicherer habe die Möglichkeit, Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall – und sei es ein Bagatellschaden – den Vertrag zu kündigen. Der Kunde hingegen ist an der Kündigung im Schadensfall naturgemäß nicht interessiert. Ein an keine objektiven Kriterien gebundenes Kündigungsrecht des Versicherers sei daher laut OGH unwirksam (7 Ob 84/16b).

 

 

 

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren

Big Data hat schon 70% der Versicherer entscheidend geprägt

Big Data hat schon 70% der Versicherer entscheidend geprägt

23.06.16

|

1 Min.

DONAU: Neuer Landesdirektor in Salzburg

DONAU: Neuer Landesdirektor in Salzburg

23.06.16

|

1 Min.

Aon Österreich besetzt zwei Top-Positionen neu

Aon Österreich besetzt zwei Top-Positionen neu

22.06.16

|

1 Min.

Helvetia ist beliebtester Arbeitgeber in Österreichs Finanzbranche

Helvetia ist beliebtester Arbeitgeber in Österreichs Finanzbranche

22.06.16

|

1 Min.

Deutsche Studie: 40% weniger Vermittler bis 2025

Deutsche Studie: 40% weniger Vermittler bis 2025

22.06.16

|

4 Min.

VVO: Betriebliche Vorsorge ist in Österreich noch zu wenig bekannt

VVO: Betriebliche Vorsorge ist in Österreich noch zu wenig bekannt

22.06.16

|

3 Min.

Kfz-Schaden nicht sofort gemeldet – springt Versicherer ab?

Kfz-Schaden nicht sofort gemeldet – springt Versicherer ab?

21.06.16

|

3 Min.

Neuer Geschäftsleiter für VERO in Niederösterreich

Neuer Geschäftsleiter für VERO in Niederösterreich

21.06.16

|

2 Min.

Institutionelle Investoren brauchen neue Strategien

Institutionelle Investoren brauchen neue Strategien

21.06.16

|

3 Min.

VVO: Mehr Sicherheit im Urlaub – zuhause und im Auto

VVO: Mehr Sicherheit im Urlaub – zuhause und im Auto

21.06.16

|

2 Min.

„Im Prinzip sieht man bei Weiterbildungen immer dieselben Gesichter“

„Im Prinzip sieht man bei Weiterbildungen immer dieselben Gesichter“

20.06.16

|

3 Min.

Wiener VBV – Vorsorgekasse für Unternehmenskultur ausgezeichnet

Wiener VBV – Vorsorgekasse für Unternehmenskultur ausgezeichnet

20.06.16

|

1 Min.


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)