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OGH-Urteil zum Rechtsschutz mit 3 relevanten Entscheidungen

OGH-Urteil zum Rechtsschutz mit 3 relevanten Entscheidungen

05. Juni 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

 Der OGH behandelte einen Fall zur Rechtsschutzversicherung (OGH 7 Ob 36/18x, versdb 2018, 33), in der der OGH gleich drei für die Praxis relevante Entscheidungen traf. Ewald Maitz, der Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at, hat die Kernaussagen für die AssCompact Leser zusammengefasst:

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 6/5/2018

1. Streitigkeiten aus einer Lebensversicherung zur Besicherung des Kredites eines Bauvorhabens fallen nicht unter den Bauherrnausschluss:

Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand (Bauherrnklausel) liegt damit nicht vor. Entscheidend für die Anwendbarkeit dieses Risikoausschlusses ist, ob sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme des Risikoausschlusses in die ARB geführt hat, verwirklicht. Erforderlich ist dabei ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und der Baufinanzierung. Es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, die typische Folge der Finanzierung des Bauvorhabens sein. Im entschiedenen Fall ging es um eine behauptete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beim Lebensversicherungsvertrag. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und der Baufinanzierung liegt hier also nicht mehr vor.

 

2. Verstoßzeitpunkt (= Versicherungsfall) bei Behauptungen des Gegners:

Für die Beurteilung der Gewährung von Versicherungsschutz ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten. Hier: vom Gegner (Lebensversicherer) behauptete vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers ist der Versicherungsfall – nicht die Leistungsablehnung durch den Lebensversicherer aufgrund der Anzeigepflichtverletzung. Im vom OGH entschiedenen Fall „rettet“ diese Ansicht des OGH den Versicherten, weil die Leistungsablehnung des Lebensversicherers im entschiedenen Fall nicht mehr in den Zeitraum des aufrechten Versicherungsvertrages gefallen wäre.

 

3. Zustimmung durch den Versicherungsnehmer bei Leistung an Mitversicherten:

Dem Mitversicherten gebührt Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie dem Versicherungsnehmer. Ein Mitversicherter benötigt allerdings nach Art 5.2 ARB die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Stellung des prämienzahlenden Versicherungsnehmers gegenüber der mitversicherten Person zu stärken, da die Gewährung von Versicherungsschutz an versicherte Personen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers widersprechen kann. Da die Mitversicherte hier eingeantwortete Alleinerbin des Versicherungsnehmers ist, ist vom Vorliegen der in Art 5.2 ARB geforderten Zustimmung auszugehen, zumal auch der der Bestimmung zugrunde liegende Zweck für die Zustimmung, nämlich die Vermeidung einer Interessenskollision zwischen dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten Person, nicht mehr denkbar ist.

 

Von Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz ist Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at sowie Herausgeber der Versicherungsrechtszeitschrift versdb print

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