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OGH: Keine Produkthaftung bei gefährlicher Verpackung

OGH: Keine Produkthaftung bei gefährlicher Verpackung

13. Januar 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein LKW-Fahrer wird von Dämmstoffrollen verletzt, die beim Ausladen auf ihn stürzen. Mit seiner Klage gegen den Hersteller scheitert er vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Es liege in diesem Fall keine Produkthaftung vor, entscheiden die Höchstrichter.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 1/13/2017

Ein Lkw-Fahrer hatte regelmäßig Paletten mit Dämmstoffrollen eines Herstellers an ein anderes Unternehmen auszuliefern. Bei einer Auslieferung wurde ihm die unzureichende Verpackung zum Verhängnis: Die Dämmstofflatten waren mit einer Folie zu einer Rolle verpackt, je 21 Rollen wurden dann auf einer Palette gestapelt und mit Kunststofffolie umwickelt. Dadurch waren zwar die Rollen aneinander gesichert, aber nicht ausreichend an die Palette. Hätte man weniger Dämmstoffrollen aufgeladen, wäre die – an sich handelsübliche Verpackung – transportsicherer gewesen. So aber kippte die Palette beim Ausladen um und der Stapel mit den 21 Dämmstoffrollen stürzte auf den Lkw-Fahrer, der sich dabei schwere Verletzungen zuzog.

Neues Produkt durch Verpackung?

Nun klagte der Lkw-Fahrer den Hersteller der Dämmstoffrollen auf 43.500 Euro Schadenersatz und stützte sich dabei auf die Produkthaftung. Erst- und Berufungsgericht gaben ihm Recht. Durch die Verpackung sei ein neues – fehlerhaftes – Produkt „Verpackungseinheit“ entstanden. Das beklagte Unternehmen habe für die durch dieses fehlerhafte Produkt verursachten Schäden einzustehen.

Kein Endprodukt und damit kein Schadenersatz

Der Oberste Gerichtshof sah das allerdings anders. Als „Endprodukt“ werde das Produkt in jener Form definiert, in der es für den Vertrieb bestimmt ist und der Abnehmer es verwenden kann. In diesem Fall diente die Verpackung der bereits hergestellten, fertigen Dämmstoffrollen lediglich der Transportvorbereitung und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst nicht beschädigt wird und somit dem Produktvertrieb. Daher entstehe durch das Verpacken kein neues Endprodukt. Der OGH wies damit die Klage ab.

 7 Ob 175/16k; Die Presse (12.01.2017)

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