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Kündigung im Schadensfall – ab wann läuft die Frist?

Kündigung im Schadensfall – ab wann läuft die Frist?

12. Juni 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wann beginnt die Monatsfrist für die Kündigung im Schadensfall zu laufen? Mit dieser Frage wandte sich ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 6/12/2018

Denkbar seien hier verschiedene Zeitpunkte, insbesondere wenn mehrfach Zahlungen durch den Versicherer geleistet werden. Zunächst ein Blick in das Versicherungsvertragsgesetz (§ 96 VersVG): Demnach ist die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Wann liegt „Abschluss der Verhandlungen“ vor?

Wie ist nun der „Abschuss der Verhandlungen über die Entschädigungen“, der die Frist auslöst, festzulegen? Grundsätzlich gehe es hier um den gesamten Prozess der Schadensregulierung, hält die RSS fest. Ein solcher „Abschluss“ liege etwa dann vor, wenn die Entschädigungsforderung anerkannt bzw. vor allem wenn die Zahlung angekündigt wird, wenn ein vorher erzieltes Gesprächsergebnis bestätigt oder ein Verrechnungsscheck zugesendet wird. Ein „Abschluss“ tritt auch dann ein, wenn das Entschädigungsbegehren vom Versicherer endgültig und vollständig, wenn auch unberechtigt abgelehnt wird.

Wann kann nicht von einem vollständigen Abschluss die Rede sein? Bei einem – mangels endgültiger Ablehnung – bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, dass neue Tatsachen vorgebracht oder neue Beweismittel vorgelegt werden können. Die Verhandlungen seien auch dann nicht abgeschlossen, wenn bloß über einen Teil der Forderungen entschieden wird.

Einzelfall zu beurteilen

Es sei aber zu beachten, dass § 96 VersVG dispositiv ist, solange das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist. Im Ergebnis ist also die jeweilige Formulierung auszulegen. Wenn beispielsweise eine AVB-Bestimmung auf die Zahlung abstellt, wäre auch hier auszulegen, ob sich das auf die erste, die letzte (ähnlich zu „Abschluss der Verhandlungen“) oder alle Teilzahlungen bezieht.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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