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Haftungsstreit nach Sturz auf Mountainbike-Parcours

Haftungsstreit nach Sturz auf Mountainbike-Parcours

25. Mai 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Mountainbiker stürzte auf einem Parcours und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Muss der Betreiber Schmerzensgeld zahlen oder ist der Mann selbst dafür verantwortlich, dass er sich der Gefahr ausgesetzt hat?

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 5/25/2018

Der Kläger gehörte einer Gruppe erfahrener Mountainbiker aus den Niederlanden an, die auf einer mehrtägigen Radtour durch Österreich unterwegs war. Der krönende Abschluss sollte die Bewältigung eines sogenannten Freeride-Parcours sein. Dieser wurde vom beklagten Verein erreichtet, war frei zugänglich und kostenlos zu benützen.

Der Parcours ist so gestaltet, dass die besonderen Gefahren für jedermann erkennbar sind. Schon im Startbereich wird einem durchschnittlichen Mountainbiker klar, dass es sich dabei um keine gewöhnliche Strecke handelt, sondern dass mit speziellen Herausforderungen und Hindernissen zu rechnen ist. Auch einem gewöhnlichen Mountainbiker ist bekannt und bewusst, dass vor der erstmaligen Fahrt eine Besichtigung einer solchen Strecke mit ihren Hindernissen notwendig und auch üblich ist.

Klage auf 70.000 Euro Schmerzensgeld

Ein anderes Gruppenmitglied, das die Strecke gut kannte, hatte den Kläger bereits auf die Hindernisse hingewiesen. Eine Besichtigung führte dieser aber nicht durch. Eine Runde absolvierte der Mountainbiker unfallfrei, danach warnte ihn der besagte Freund vor einem bestimmten Hindernis – einer Brücke mit einem abrupten Ende. Genau dort kam der Kläger dann zu Sturz und verletzte sich schwer.

Er klagte den Betreiber des Parcours, von dem er Teilschmerzensgeld von 70.000 Euro forderte. In seiner Argumentation stützte er sich vor allem auf allgemeine Verkehrssicherungspflichten. Die Brücke sei für derartige Parcours atypisch und gefährlich, zudem habe der Betreiber nicht ausreichend auf die Gefahren der Strecke hingewiesen.

Mann ging Gefahr bewusst ein

Die Vorinstanzen verneinten die Haftung des Beklagten. Die Brücke sei für einen Freeride-Parcours sein atypisches Hindernis und bedeute keine Gefahr, sondern eine erwünschte Herausforderung. Die Benützer eines derartigen Parcours erwarten genau solche Hindernisse. Bei einer Besichtigung vor der Benützung hätte der Kläger die Gefahren der Brücke erkennen können. Auch sei diese nicht das anspruchvollste Hindernis der Strecke, sondern danach folgen noch schwierigere, die der Kläger bei seiner ersten Runde wahrnehmen konnte.

Betreiber haftet nicht

Der OGH (4 Ob 39/18s) hielt fest, dass der Umfang von Verkehrssicherungspflichten stets von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Bereits das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Kläger als erfahrener Mountainbiker aufgrund der Schilder im Eingangsbereich, der Hinweise des ortskundigen Gruppenmitglieds und der bereits absolvierten ersten Fahrt einen Schadenersatz nicht auf fehlende Gefahrenhinweise der Beklagten stützten könne. Vielmehr habe er sich eigenverantwortlich und bewusst auf die mit der Risikosportart verbundenen Gefahren eingelassen. Der Höchstrichter kamen zu dem Schluss, dass diese Entscheidung keine grobe Fehlbeurteilung und die Revision des Klägers nicht zulässig ist.

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