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Generali: Winterliche Pflichten für Hausbesitzer

Generali: Winterliche Pflichten für Hausbesitzer

30. November 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Bei Frost und winterlichem Wetter drohen nicht nur Schäden am Haus, sondern auch an Bewohnern und Passanten. Die Generali Versicherung klärt über Haftungsfragen, die Hauseigentümer betreffen, auf.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11/30/2016

Für Schäden am Grundstück und Eigenheim durch Frost, Sturm, Schneedruck oder Dachlawinen kommt die Eigenheimversicherung auf. „Dieser Schutz setzt aber trotzdem auch eine Instandhaltungs- und Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers voraus“, sagt Generali-Vorstand Walter Kupec. Der Kunde ist verpflichtet, die versicherten Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand zu halten oder halten zu lassen.

Heizung, Wasser und Fassade regelmäßig kontrollieren

Werden etwa Häuser während der Frostperiode durchgehend länger als 72 Stunden verlassen, sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, zum Beispiel die Kontrolle der Heizungsanlage im Abstand von zwei Tagen. Risse in der Fassade oder beschädigte Dachziegel können bei Feuchtigkeit und Frost zu teuren Schäden führen und gehören rechtzeitig behoben.

Außerdem sind Wasseranschlüsse im Garten abzusperren und Dachrinnen von Laub zu befreien. Die Wartung der Heizung durch einen Fachmann ist besonders wichtig. Bei Heizungsanlagen, die nicht durchgehend in Betrieb sind, sind sämtliche wasserführende Versorgungsleitungen und Anlagen abzusperren und abzulassen. Heiz- oder Klimaanlagen sind mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren.

Gehwege säubern, Bäume pflegen

Gehwege entlang des Grundstücks muss der Haus- oder Grundstückseigentümer von Verunreinigungen wie Laub säubern. Auch haben Grundstücksbesitzer und Hauswarte zwischen 6 und 22 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige frei von Schnee und Glatteis sind. Ist über Nacht Glatteis zu erwarten, muss vorbeugend gestreut werden.

Auch gegen die Gefahr von umstürzenden Bäumen oder abbrechenden Ästen muss der Eigentümer Vorkehrungen treffen. Bäume, die umstürzen oder von denen sich Äste lösen könnten, sind im unmittelbaren Gefahrenbereich zu entfernen bzw. von den kaputten Ästen zu befreien. Im Schadenfall muss der Eigentümer beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und alles Zumutbare unternommen hat, um die Gefahr abzuwenden. Der Baumeigentümer haftet jedoch nicht, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eingetreten ist. Gleiches gilt auch für herabfallende Dachziegel. 

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