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FMA verschärft Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten

FMA verschärft Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten

02. Mai 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Finanzen

Die FMA hat ihre Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern verschärft. Banken haben damit deutlich mehr Informationspflichten gegenüber Kreditnehmern. Außerdem gibt es neue Vorgaben zur Offenlegung und Risikovorsorge der Banken. 

 

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 5/2/2017

Die neuen Mindeststandards treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und seien laut FMA ein weiterer Schritt, um das Risiko für private Haushalte zu begrenzen. Mit der 2008 gestarteten Strategie habe man das aushaftende Kreditvolumen seither wechselkursbereinigt um mehr als 60% gesenkt. 160.000 Haushalte seien bereits völlig aus dem Fremdwährungskreditrisiko ausgestiegen, für weitere 110.000 dränge die Aufsicht „zu weiteren angemessenen Maßnahmen der Begrenzung des Risikos“.

Regelmäßige Informationsschreiben an Kunden

Sobald die Restlaufzeit des Kredites sieben oder weniger Jahre beträgt, muss die Bank dem Kunden in einem jährlichen Informationsschreiben die aktuelle Höhe des aushaftenden Kreditvolumens sowie gegebenenfalls den etwaigen aktuellen Stand des Tilgungsträgers mitteilen. Außerdem ist anhand von zumindest zwei realistischen Szenarien eine etwaige Deckungslücke am Laufzeitende darzustellen, empfohlen wird auch eine grafische Darstellung. Der Kreditnehmer ist vor allem über angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu informieren und zu einem persönlichen Gespräch, das auf standardisierter Basis und unter Anwesenheit eines erfahrenen Bankmitarbeiters geführt wird, einzuladen.

Offenlegungen der Banken

Banken sind laut FMA zu bestimmten Offenlegung gegenüber dem Finanzmarkt verpflichtet, wenn ihr Fremdwährungskreditvolumen mehr als 10% des Gesamtkreditbestandes beträgt, wenn sie aufgrund von Fremdwährungskrediten und/oder Krediten mit Tilgungsträgern erhebliche Rechts- oder operationelle Risiken zu erwarten haben oder sie mit einer Deckungslücke von zumindest 20% rechnen müssen. Regelmäßig veröffentlich werden müssen das aushaftende Volumen an FWTT-Krediten und ihr Anteil am Gesamtkreditportfolio, die wesentlichen Währungen und der Anteil an den Fremdwährungskrediten sowie die zu erwartende Deckungslücke auf Basis von begründeten und offengelegten Annahmen.

Stärkung der Risikovorsorge

Für die Risikovorsorgen (Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellung) ist laut FMA „in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise“ verstärkt auf künftig zu erwartende Verluste abzustellen. Die Institute können aber selbst entscheiden, ob sie dabei eine Einzelengagement- oder eine Portfolioperspektive anwenden. Sie haben aber zu begründen, warum sie sich wie entschieden haben.

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