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Enterbung wegen Pflegeverweigerung?

Enterbung wegen Pflegeverweigerung?

08. Oktober 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein Recht auf Pflege durch die Verwandten ist nicht einklagbar. Allerdings kann man bei Verweigerung in manchen Fällen enterbt werden, informiert die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10/8/2018

Rund 460.000 Menschen bezogen im September 2018 laut Statistik Austria Pflegegeld. Davon wird ein Großteil von Angehörigen oder Bekannten Zuhause betreut. In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Es gibt lediglich eine gegenseitige Beistandspflicht und ein Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern, aber auch zwischen Großeltern und Enkeln.

„Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt Johannes Loinger, D.A.S. Vorstandsvorsitzender. Ist etwa die Pflege eines Elternteils nur noch im Pflegeheim möglich, werde für die Kinder keine umfassende Verpflichtung bestehen, die Pflege mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst durchzuführen. Zudem ist strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.

Enterbung in gravierenden Fällen möglich

Die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen ist nicht einklagbar. Dennoch kann es Grund für eine Enterbung sein, wenn man sich nicht um seine eigenen Eltern und Großeltern kümmert. Dann kann der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen werden. Allerdings müssen dafür „gravierende Gründe“ vorliegen, betont Loinger, etwa wenn man den Angehörigen im Notstand hilflos zurücklässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wurde. „Die Enterbung muss ins Testament aufgenommen und dort begründet werden.“ Wenn jedoch der Verstorbene zu seinen Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos abgelehnt hat, besteht keine Möglichkeit zur Enterbung.

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