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DSGVO: Gut gemeint, zu unternehmer- und innovationsfeindlich umgesetzt?

DSGVO: Gut gemeint, zu unternehmer- und innovationsfeindlich umgesetzt?

01. Juni 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Auch wenn die Regierung die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuletzt etwas entschärft hat, bleiben die Anforderungen an Betriebe hoch. Wirklich hart trifft sie all jene Unternehmen, die heute an der digitalen Zukunft arbeiten, sagt Mag. Markus Waghubinger, AssCompact Investment & Finanzen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 6/1/2018

Eine wichtige Anforderung der DSGVO besteht darin, dass Entscheider immer der Mensch bleiben können muss, selbst wenn die betroffene Person zur Nutzung seiner Daten zugestimmt hat. „Das heißt im Konkreten bei Versicherungsgesellschaften oder Banken, wo an vollautomatischen Lösungen zur Schadenabwicklung oder Kreditbewilligung gearbeitet wird, dass kein Algorithmus eine Entscheidung treffen darf, die für einen Menschen erhebliche Wirkung entfalten kann, sofern dieser menschliches Einwirken verlangt“, so Waghubinger.

Dies schränke die Effizienzpotenziale der automatisierten Datenverarbeitung erheblich ein. „Immerhin leben wir in einer Zeit, in der der Konsument gewohnt ist, sämtliche Informationen und Leistungen sofort und immer verfügbar zu haben, nun müssen Prozesse trotzdem so organisiert werden, dass sie auch manuell bearbeitet werden können.“ Dennoch sei zu erwarten, dass sich die automatisierte Analyse großer Datenmengen von Daten zur Vorbereitung von Entscheidungen zwar weiter etabliert, aber eben nur zur Vorbereitung der Entscheidung, nicht zur vollautomatischen Durchführung.

Autonomes Fahren und Krankenvorsorge

„Überall dort, wo Daten gesammelt werden, um Erkenntnisse für Produktverbesserungen zu erlangen, wird es besonders schwierig“, weiß Waghubinger. „Autonomes Fahren benötigt eine Menge Daten, um Fahren und die Vermeidung von Unfällen zu erlernen, digitale Gesundheitsvorsorge mit Smart Wearables braucht historische Gesundheitsdaten, um die Prognostizierbarkeit von Krankheiten zu verbessern.“ Die erforderliche Anonymisierung der Daten verfehle oft genau ihre Wirkung zur Weiterentwicklung des Systems, das auf personifizierte Daten aufbaut.

Einsatz von Blockchain erschwert

Ebenfalls erhebliche Auswirkungen hat die DSGVO bei der Verwendung der Blockchain, also unveränderlichen dezentralen Datenbanken. Das Recht auf Löschung ist dort nämlich nicht zu realisieren. „Zwar gibt es kaum Anwendungsbeispiele, wo echte Personendaten in der Blockchain gespeichert werden, doch auch pseudoanonymisierte virtuelle Adressen sind unwiderruflich gespeichert“, gibt Waghubinger zu bedenken. „Andererseits gibt es auch, man denke an das gängige Beispiel des Bitcoins, meist keinen einzelnen kommerziellen Anbieter, den man für die Löschung zur Verantwortung ziehen kann. Für die private Blockchain, die gerade in vielen Unternehmen zur Prozessautomatisierung verwendet wird, wird eine Etablierung dieser Technologie deutlich erschwert.“

Hürde für technische Innovationen

Fazit: „Für Unternehmen mit datenbasierten Innovationen – wie Mustererkennung zur Krankheitsprävention oder Unfallfrüherkennung im Straßenverkehr – wird die rechtskonforme Betreibung der Forschungs- und Entwicklungsarbeit deutlich erschwert. Ob sich die Datenschützer darüber im Klaren waren, dass sie technologische Innovation erheblich beeinflussen, ist fraglich.“ Dennoch führe die steigenden Transparenz- und Informationspflichten zu einer Sensibilisierung für die Bekanntgabe von Daten und sei somit nicht nur ein Vorteil für seriöse Anbieter im direkten Kundenkontakt, sondern auch für die Datensouveränität jedes Einzelnen.

Der gesamte Artikel von Mag. Markus Waghubinger erscheint in der AssCompact Juni-Ausgabe.

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