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Drum prüfe, wer sich wieder bindet – Gefahren beim Vertragswechsel

Drum prüfe, wer sich wieder bindet – Gefahren beim Vertragswechsel

29. Mai 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Wechsel zu einem anderen Versicherer birgt einige Gefahren. Dass dabei vieles zu beachten ist, um den Kunden gegenüber dem ursprünglichen Vertrag zumindest nicht schlechter zu stellen, geht in der täglichen Routine manchmal unter.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 5/29/2018

Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Contracta.Makler.Service GmbH*

Für die Deckung in Erbrechtssachen fordern die Bedingungen zwei Voraussetzungen: Der Erbfall, nämlich der Tod des Erblassers, darf nicht vor Vertragsbeginn und nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn eintreten. Der Erbfall ist Voraussetzung für den Versicherungsfall, er ist aber nicht der Versicherungsfall. Dieser ist nämlich in einem (behaupteten) Verstoß zu sehen, den der Versicherungsnehmer, ein Dritter oder der Gegner gesetzt haben soll. Für den Versicherungsfall ist eine Wartefrist von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn vorgesehen. Beides, sowohl die zeitliche Frist für den Erbfall als auch die Wartefrist, sind Ausschlusstatbestände.

Beide Versicherer lehnen ab

Die Deckung beim aktuellen Versicherer wurde mit Einreichung der Klage beantragt. Der Versicherer lehnte ohne nähere Prüfung ab, weil der zeitliche Ausschluss „Erbfall“ vorlag. Der Vorversicherer lehnte ab, weil sich der (vermeintliche) Versicherungsfall, nämlich die Einbringung der Klage durch die Pflichtteilsberechtigte, nach Vertragsbeginn ereignet hatte. Der Hinweis des Maklers gegenüber dem aktuellen Versicherer, er habe ja vereinbart, dass die Wartefrist abbedungen werde, nützte nichts, weil der Versicherer die Ablehnung nicht auf die Wartezeit, sondern den Ausschluss des zeitlich bestimmten Erbfalles stützte. Hatte die Versicherungsnehmerin als Erbin zwar durchgehend Versicherungsverträge und trotzdem keinen Versicherungsschutz?

Schadenmeldung zu spät

Bei genauerem Hinsehen lichteten sich die Nebel der Ablehnungen: So gilt als Versicherungsfall nicht die Einbringung der Klage durch die Pflichtteilsberechtigte, sondern die erstmalige Anspruchserhebung. Und siehe da: die außereheliche Tochter hatte ihren Pflichtteilsanspruch bereits bei der ersten Zusammenkunft beim zuständigen Notar erhoben. Und dieser Termin fand noch während der Laufzeit des „alten“ Vertrages statt. Dabei ist unerheblich, dass die Klage ein Jahr danach eingebracht wurde. Von der Erbin und ihrem Versicherungsmakler hätte die Schadenmeldung also bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.

Hypothetischer Parteiwille

Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie sich die Deckungsfrage dargestellt hätte, wenn die erstmalige Anspruchserhebung und damit der Versicherungsfall erst nach Beginn des zweiten Vertrages erfolgt wären. Hier hätte ja die Voraussetzung, nämlich der zeitlich vorgeschriebene Eintritt des Erbfalles, gefehlt. Nun hatte der Versicherungsmakler die Wartefristen deshalb abbedungen, weil er seine Kundin durch den Vertragswechsel nicht schlechter als beim Vorversicherer stellen wollte, was der neue Versicherer offensichtlich akzeptierte. Dennoch lehnte er unter Hinweis auf den Ausschluss „Erbfall“, der ja nicht abbedungen war, ab. Parteiwille war aber nicht allein das Abbedingen der Wartefristen, sondern der Erhalt der durchgehenden und damit lückenlosen Deckung trotz Wechsel des Versicherers.

Es ist daher bei der Deckung im Vertrag des neuen Versicherers auf diesen hypothetischen Parteiwillen abzustellen. Wäre der Versicherungsfall somit während der Vertragslaufzeit des neuen Versicherers eingetreten, so hätte dieser Deckung zu geben, unabhängig davon, ob der Erbfall in dessen Vertragslaufzeit vorvertraglich oder innerhalb des ersten Jahres ab Vertragsbeginn eingetreten wäre.

Die mit dem neuen Versicherer zu erwartende Diskussion über diesen Standpunkt ist vermutlich unausweichlich, ließe sich aber vermeiden, wenn die Vereinbarung nicht bloß lapidar einen „Verzicht auf Wartezeit“ enthält, sondern auf alle Fallstricke beim Wechsel des Versicherers eingeht. Ansonsten müsste man mit den Worten Friedrich Schillers leidvoll erfahren: der Wahn ist kurz, die Reue lang…

*gekürzte Version; der vollständige Artikel erscheint in der AssCompact Juni-Ausgabe.

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