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D.A.S.: Diese Regelungen kommen auf Banken und Kunden zu

D.A.S.: Diese Regelungen kommen auf Banken und Kunden zu

12. Januar 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ab 13. Jänner darf für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt mehr verlangt werden. Welchen Haken das neue Gesetz hat und was die Umsetzung der PSD II bringt, erklärt die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 1/12/2018

Das neue Zahlungsdienstegesetz sieht vor, dass für Barabhebungen bei Bankomaten kein Entgelt verlangt werden darf. Jedoch können Banken oder Bankomataufsteller weiterhin ein Entgelt verlangen, wenn dies mit dem Kunden einzeln vereinbart wurde. „Den Beweis dafür muss aber der Zahlungsdienstleister erbringen“, sagt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

EU-Richtlinie wird umgesetzt

Mitte Jänner wird auch die europäische Richtlinie Payment Service Directive (PSD II) umgesetzt. Diese regelt den Massenzahlungsverkehr sowie das mobile und Online-Bezahlen. „Zusätzlich sollen Verbraucher auch besser vor Betrug, Missbrauch und strittigen Transaktionen geschützt werden“, so Loinger. Davon betroffen sind auch fremde Dienstleister, die zwischen einem Online-Händler und der Bank eines Käufers stehen und die Überweisung über das Internet ermöglichen.

Wann Kunde, Bank und Dienstleister haften

Kunden haften nur noch im Ausmaß von 50 Euro (bisher 150 Euro), wenn etwa die Zahlungskarte verloren oder gestohlen bzw. missbräuchlich verwendet wurde. Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder Diebstahl nicht bemerkt wurde. Die Bank haftet gegenüber dem Kunden, wenn die Transaktion fehlerhaft oder verspätet vom anderen Anbieter ausgeführt wird. Zudem haben Dienstleister umfassende Informationspflichten gegenüber dem Kunden, insbesondere auch bei Verrechnung von einzelnen Zahlungen, die nicht Teil des Rahmenvertrages sind. Das betrifft etwa Bankomatgebühren von Fremdaufstellern bei Barabhebungen.

Sicherheit und Kündigungen

Eine verpflichtende „starke Kundenauthentifizierung“ soll zum besseren Schutz des Kunden und seiner Daten vor Betrug und Missbrauch beitragen. Der Zahlungsdienstleister muss hier das Risiko (sicherheits-)technisch gering halten und mehrere Sicherheitsabfragen machen. Wenn er dagegen verstößt, haftet der Kunde nur noch bei betrügerischer Absicht.

Die Kündigung des Rahmenvertrages mit einem Zahlungsdienstleister muss für Kunden kostenlos sein – es sei denn, der Vertrag läuft kürzer als sechs Monate. Eine neue „Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Kunden und Zahlungsdienstleistern.

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