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BU: Die heikle Frage der vorvertraglichen Anzeigepflicht

BU: Die heikle Frage der vorvertraglichen Anzeigepflicht

23. Oktober 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die vorvertragliche Anzeigepflicht sorgt immer wieder für Konfliktpotenzial in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Beim AssCompact Trendtag diskutierten Vertreter von vier Versicherern, was bei den Gesundheitsfragen entscheidend ist und was der Vermittler tun kann, um Probleme im Schadensfall zu vermeiden.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/23/2018

„Eine BU-Versicherung brauche ich nicht abzuschließen, ich werde ja eh nicht angenommen“, mit diesem „Mythos“ leitete Moderator Stefan Moser die Fragerunde ein. Dieses Argument wollte Eva Kopp (Dialog) so nicht gelten lassen. „Es ist richtig, dass die Risikoprüfung intensiv und gründlich erfolgt. Aber sicher 80% aller Kunden bekommen einen vernünftigen Versicherungsschutz, gegebenenfalls mit Ausschlussklauseln oder Risikozuschlägen.“

„Problematisch, wenn man eingreift“

Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht spielen zwar noch eine Rolle, sind aber dem Eindruck von Günter Wagner (Continentale) nach in den letzten Jahren zurückgegangen. „Das liegt daran, dass die Antragsfragen deutlicher gestellt werden und Vermittler sowie Kunden besser informiert sind.“ Wichtig sei die Beantwortung wirklich aller Fragen, so Herbert Kiszka (Wiener Städtische). „Problematisch wird es, wenn man da eingreift und den Kunden berät, was relevant sei und was nicht. Der Kunde hat alles zu beantworten und soll keine Angst davor haben, dass das geprüft wird und unter Umständen eine Klausel herauskommen könnte.“

Dass der Kunde persönliche Angaben mitunter nicht vor seinem Vermittler offenlegen möchte, ließe sich nicht nur durch digitale Tools wie dem elektronischen Antrag lösen. „Das Erste, was wir immer sagen: Lass den Kunden den Antrag selbst ausfüllen und ihn alles, was er nicht sagen möchte, soll er unverzüglich nachmelden“, rät Philipp Andrée (NÜRNBERGER). „Wenn man den Kunden darüber informiert, kann man einige Stellen umschiffen, die unter Umständen später kritisch werden“.

Krankenakte garantiert keine Vollständigkeit

Wie sinnvoll ist es, wenn der Kunde seine Krankenakte von der Gebietskrankenkasse beilegt? „Normalerweise sind das zu viele Informationen“, gab Eva Kopp zu bedenken. „Die Antragsfragen sind so gestellt, dass der Kunde sie aus dem Gedächtnis beantworten kann. Im Zweifel kann man aber beides tun“. Der Ausdruck der Gebietskrankenasse habe „keinen Anspruch auf Vollständigkeit“, so Philipp Andrée. „Ich warne immer davor, sich darauf zurückzuziehen, weil man vielleicht woanders gegen Barrechnung in Behandlung war oder dergleichen.“ Was für Günter Wagner „sehr viel Sinn macht: dass der Kunde beim Hausarzt einen Ausdruck aus seiner Patientenkartei anfordert“.

„Wegen einer Erkältung tritt kein Versicherer zurück“

Was Vermittler tun können, um Verletzungen der Anzeigepflicht möglichst zu verhindern? „Ohne Angst an die Gesundheitsfragen gehen“, so Eva Kopp, auch wenn das ein „hoch gegriffener Wunsch“ sei. „Ich kann verstehen, dass es nicht der schönste Teil des Verkaufsprozesses ist, und es ist auch sehr persönlich.“

„Am Vertrag orientieren“, rät Günter Wagner. „Wenn wir als Versicherer ein Risiko zeichnen, stehen wir schnell mit einer halben Million Euro im Risiko. Daher ist es wichtig, gute Annahmeentscheidungen zu treffen.“ Der Vermittler müsse den Kunden explizit darauf hinweisen, die Fragen vollständig zu beantworten. „Es wird immer wieder Kunden geben, die es versuchen. Das sind die Fälle, die uns in der Leistungsprüfung aufhalten. Wegen einer Erkältung oder einer Grippe tritt kein Versicherer zurück.“ Dass vor allem auch psychische Erkrankungen – „der größte Brocken, der zur BU führt“ – im Antrag angegeben werden, betont Herbert Kiszka. „Es ist niemand wirklich versichert, wenn er die Angaben nicht richtig ausgefüllt hat.“

 

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