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Alpbach: Versicherungsmakler sehen Handlungsbedarf bis zum IDD-Start

Alpbach: Versicherungsmakler sehen Handlungsbedarf bis zum IDD-Start

04. September 2017

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Das Congress Centrum Alpbach war beim 12. Alpbacher Expertentreffen mit dem Generalthema „Fit for IDD – Fit für den Markt“ im Dorf der Denker bis auf den letzten Platz gefüllt. Im Beisein von Vertretern aller an der IDD-Richtlinie beteiligten Ministerien wurde breit diskutiert.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/4/2017

Im Februar 2016 wurde die von der EU Kommission vorgegebene Versicherungsvertriebsrichtlinie „Insurance Distribution Directive“ (IDD) in Brüssel verabschiedet und muss bis 23. Februar 2018 in nationales Recht in Österreich umgesetzt sein.

Der Fachverband der Versicherungsmakler hat sich wie berichet in einem gemeinsamen Papier mit den Versicherungsagenten sowie dem Österreichischen Versicherungsverband unter anderem für den Erhalt des Provisionssystems, für keine Provisionsoffenlegung, für eine verbindliche Beratung, für Technikneutralität (auch der Onlinevertrieb soll verpflichtend beraten müssen) sowie eine klare Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent.

Ministerialrat MMag. Stefan Trojer vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, das federführend bei der IDD-Umsetzung für die Neugestaltung der Regeln zur Versicherungsvermittlung in der Gewerbeordnung ist, sieht die schon bisher vom Fachverband angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen inkl. Weiterbildungszertifikat als ausreichend an: „Hier erfüllen die Versicherungsmakler schon bisher das geforderte Maß an Weiterbildung sehr zufriedenstellend.“ Die Weiterbildung gelte für alle Mitarbeiter, die in Kundenkontakt stehen – jedoch nur für den jeweiligen Aufgabenbereich.

Für strengere Regelungen – insb. im Bereich der Vergütung – spricht man sich im Konsumentenschutzministerium aus: Im Falle einer Provision bei Anlageprodukten soll diese zukünftig auf die gesamte Laufzeit des Produktes aufgeteilt werden und auf Verlangen des Kunden soll jedenfalls eine Provisionsoffenlegung erfolgen müssen. Dies wünscht sich die stv. Sektionschefin für die Sektion Konsumentenpolitik im BMASK, Dr. Beate Blaschek. Bei der Vergütung der Leistungen sieht Dr. Blaschek mögliche Interessenskonflikte durch falsche Anreize bei Vergütungssystemen.

„Was die Honorierung betrifft, so gibt es durch die IDD erstmalig umfassende Vorgaben hinsichtlich Vergütungen“, erklärte Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber vom Forschungsinstitut für Privatversicherungsrecht an der Universität Salzburg. Die IDD regelt dieses Thema auf zwei Ebenen, nämlich was die Transparenz im Sinne von Offenlegung betrifft und zum anderen in der Beschränkung möglicher Vergütungen. Verboten werden laut Univ.-Prof. Dr. Gruber jene Vergütungen, die mit der Pflicht der Vertreiber, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren.

Bei den Bestimmungen für Versicherungsanlageprodukte gibt es noch keine klare Definition, welche Produkte als Versicherungsanlageprodukte erfasst werden. „Hier fordern wir Rechtssicherheit, welche Produkte als Versicherungsanlageprodukte gelten sollen. Von den für Versicherungsanlageprodukte zusätzlich geltenden Bestimmungen ausgenommen werden sollten neben der Risikolebensversicherung auch die Pensionszusatzversicherung, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge, sofort beginnende Rentenversicherungen, aufgeschobene Rentenversicherungen, Risikoversicherungen (Ablebens-, Pflege-, Begräbniskosten-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Arbeitsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- und Dread-Desease-Versicherungen) und die betriebliche Altersvorsorge“, fordert Fachverbandsobmann Christoph Berghammer.

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