Wegfall einer Zusatzrente für Schwerversehrte
(ac) Welche unvorhergesehene Probleme bezüglich Zusatzrente für Schwerversehrte auftauchen können, zeigt ein aktuelles OGH-Urteil.
Ein Versicherungsnehmer bezog für die Folgen der beiden von ihm als selbständig erwerbstätiger Säger erlittenen Arbeitsunfälle von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährte dem Versicherten weiters eine Betriebsrente im Ausmaß von 30% der Vollrente für die Folgen eines anderen Arbeitsunfalls.
Gemäß § 205 Abs. 4 ASVG galt der Versicherungsnehmer aufgrund der beiden Renten, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichten, als Schwerversehrter. Somit erhielt er von der AUVA eine Zusatzrente zur Gesamtrente. Mit Bescheid wurde dem Versicherten eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuerkannt. Daraufhin sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, dass die von ihr gewährte Betriebsrente gemäß § 148i Abs. 1 BSVG wegfalle und dem Versicherungsnehmer anstelle der weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung gebühre.
Durch den Wegfall der Zusatzrente galt der Versicherte nicht mehr als Schwerversehrter im Sinne des § 205 Abs. 4 ASVG und sein Anspruch auf Zusatzrente zur Gesamtrente bei der AUVA erlosch. Der Oberste Gerichtshof vertrat in diesem Fall die Ansicht, dass die Eigenschaft als Schwerversehrter und die damit verbundene Gewährung einer Zusatzrente nach § 205a ASVG einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder mehrere Versehrtenrenten, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, voraussetze.


