Wechselkennzeichen – Vorsicht Deckungsfalle!
(ac) Selbst auf dem eigenen Grundstück darf ein Pkw ohne Kennzeichen nicht in Betrieb genommen werden, musste der Besitzer eines Wechselkennzeichens leidvoll erfahren.
Nach dem Schock durch den Unfall kam die Ernüchterung bei Erstattung der Schadensmeldung an den Kfz-Haftpflichtversicherer. Für diesen Unfall bestehe keine Deckung, hieß es in der Antwort der Versicherung, weil die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur jeweils für das Fahrzeug Gültigkeit habe, an dem die Kennzeichentafeln angebracht seien.
Das Vorgehen des Autofahrers war also eindeutig eine Obliegenheitsverletzung. Damit war aber die Auskunft der Versicherung, es bestehe überhaupt keine Deckung, schlichtweg falsch. Dennoch stand dem Mann ein Regress bis zu 11.000 Euro ins Haus.
Fazit: Ein Auto nur in Bewegung setzen, auf dem die Tafeln montiert sind! Auch wenn die „Ausfahrt“ ohne Kennzeichen nur auf dem Privatgrund stattfindet, kann das empfindlich ins Geld gehen!


