Steuern & Recht 19. Januar 2012

Was ist ein anlagebedingter Bauch- und Unterleibsbruch?

(ac) Mit dem Wort „anlagebedingt“ wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nichts anfangen können; das sollte er aber, meint der OGH in 7 Ob 181/11k vom 12.10.2011. Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden der Wiener Städtischen, beschreibt so einen Fall in der Februar-Ausgabe von AssCompact.

Der Versicherungsnehmer (VN) verlor beim Stapeln schwerer Kisten das Gleichgewicht und stürzte auf einen aus einer Kiste heraus ragenden Gegenstand. Dadurch erlitt er einen Narbenbruch. Zu dieser Verletzung wäre es nicht gekommen, wenn dem VN nicht im Jahr 1997 nach einem Schiunfall die Milz hätte operativ entfernt werden müssen. Durch diese Operation war nämlich das Gewebe an der betreffenden Stelle im Bauchbereich über dem Nabel geschwächt. Der Unfallversicherer lehnte die Deckung unter Bezug auf folgende Bestimmung der AVB ab: „Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.“

Das Erstgericht war der Ansicht, die Bestimmung des Ausschlusses sei gemäß § 915 ABGB so zu interpretieren, dass unter anlagebedingten Bauch- und Unterleibsbrüchen nur angeborene oder genetisch bedingte Defekte zu verstehen seien. Der OGH führte dazu jedoch aus, dass die Bestimmung weder unklar noch undeutlich formuliert sei und deshalb für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum bleibe. Es kommt eher selten vor, dass der OGH Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherers auslegt. Man könnte durchaus auch die gegenteilige Meinung vertreten, dass nämlich das Wort „anlagebedingt“ sehr wohl nur angeborene Defekte umfasst.

Die genauen Entscheidungsgründe und eine von Dr. Wolfgang Reisinger kommentierte interessante „Nebenfront“ in dieser Verhandlung lesen Sie in AssCompact März!

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