Versicherungsvertrag: Das Teufelchen steckt im Detail
(ac) Ein Versicherungsvertrag ist schnell abgeschlossen. Gerade in Massensparten, wie Haushalt oder der Bündelung „Eigenheim“, schufen die Versicherungen Voraussetzungen für einen raschen und unkomplizierten Abschluss.
„Die Quadratmeter seiner Wohnung oder der umbaute Raum seines Eigenheimes sind jedem Versicherungskunden bekannt. Noch rasch die Qualität der Einrichtung taxiert, den vom Versicherer vorgegebenen Quadratmeterpreis aus dem Tarif entnommen und schon ist das Angebot fertig. Eine schnelle Unterschrift des Kunden und auf zum nächsten Geschäft“, umschreibt Reinhard Jesenitschnig in seinem Artikel in der März-Ausgabe in AssCompact eine leider nicht seltene Praxis.
Jesenitschnig erklärt einen Fall aus der Praxis: Bei einem Schaden – im Kellerabteil eines Kunden ist eingebrochen worden – wendet die Schadenabteilung ein, im Keller seien nur bestimmte Sachen, wie Wäsche, Sportutensilien und minderwertiger Bodenkram versichert. Der für das Studentenleben des Sohnes aufbewahrte Fernseher gehöre nicht dazu und keinesfalls die im Keller gelagerte Sommerbekleidung. Ein Blick in die Bedingungen bestätigt das. Man liest darin etwas von „Wäsche“, die versichert sei. Aber was ist „Wäsche“? Nun, nach einer Auslegung des Versicherungsverbandes keinesfalls „Oberbekleidung“. Nach einer Definition der Universität Hamburg sind unter „Wäsche“ alle Textilien in einem Haushalt zu verstehen. Der eine Begriff engt zu sehr ein, die universitäre Auslegung geht ganz sicher zu weit.
Hier hilft die semantische Deutung des Wortes weiter, nämlich alles, was üblicherweise in einem Haushalt an Textilien gewaschen (und nicht gereinigt) wird, sollte als „Wäsche“ gelten. Diskussion gibt es allemal. Und spätestens seit der Entscheidung des OGH vom 21.04.2010 zu 7 Ob 212/09s wissen wir, dass man teures Geschirr nicht im Kellerabteil aufbewahrt. Eine Diskussion, ob es unter den in manchen Bedingungen genannten Begriff „Wirtschaftsvorrat“ fällt, erübrigt sich schon aus diesem Grunde.
Der Nachbar dieses Kunden hat übrigens die aus seinem Kellerabteil entwendeten Sachen zur Gänze ersetzt erhalten. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen seiner Haushaltsversicherung zeigt Ihnen, dass dort auch im Keller der „Wohnungsinhalt“ versichert ist. Dafür entdecken Sie, dass darin „Elektrofahrräder“ (neudeutsch: e-bikes) ausdrücklich ausgeschlossen sind, während es einen solchen Ausschluss in den Bedingungen Ihres Kunden nicht gibt. Aber das hilft dem ersten Kunden beim Einbruch nicht weiter…


