VAV bekommt Recht - OGH entscheidet über strittige Klauseln
(ac) Der Oberste Gerichtshof gibt der VAV Versicherungs-AG in einem Verfahren, das der Verband für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Versicherung führte, Recht.
Gegenstand des Verfahrens waren drei Klauseln der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB), die Bestandteil von Kaskoverträgen für Kfz sind. Der wirtschaftlich bedeutende Kernpunkt der Entscheidung des OGH (OGH 7Ob 216/11g) betrifft die so genannte Totalschadensklausel. Diese besagt sinngemäß, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.
Der OGH wies die Argumente des VKI, der die Klausel für Versicherungsnehmer als grob benachteiligend und überrumpelnd bezeichnete, zurück. Die Klausel ist laut OGH gesetzeskonform und „im Einklang mit den guten Sitten“. Dr. Norbert Griesmayr, Generaldirektor der VAV Versicherungs-AG: „Die Entscheidung des OGH ist für die gesamte Versicherungsbranche bedeutsam. Die Totalschadensklausel in ihrer derzeitigen Form schreibt eine wirtschaftliche sinnvolle und für alle Versicherungsnehmer faire Leistungsverpflichtung der Versicherung fest. Eine Verpflichtung, die den Wiederbeschaffungswert übersteigt, würde Besitzer von neuen Fahrzeugen benachteiligen und unweigerlich zu höheren Prämien für alle Kaskoversicherten führen. Aufgrund des Erkenntnisses des OGH können Kaskoversicherungen weiterhin günstig bleiben.“
Die von der VAV verwendete Totalschadensklausel ist wortgleich mit den vom Versicherungsverband herausgegebenen Musterklauseln. Der OGH beschäftigt sich in seinem Urteilsspruch auch mit einer Klausel, die für beide Vertragspartner eine Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung wichtiger Informationen festlegt. Dieser Passus wurde ebenfalls bestätigt.


