Unfallversicherung: Taggeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit
(ac) Der Oberste Gerichtshof legte in einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 82/11a) die Wortfolge „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ in den Bedingungen für die Unfallversicherung (UVB) aus.
In den vorliegenden UVB wird die Zahlung des Taggelds bei dauernder oder vorübergehender Invalidität gewährt. Die Leistung erfolgt für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag.
Der Anspruch auf Taggeld wird jedoch nur dann ausgelöst, wenn die Arbeitsunfähigkeit jegliche Beschäftigung im Rahmen der bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert. Im vorliegenden Fall war es der Klägerin möglich, 10% ihrer Gesamttätigkeit zu verrichten. Ihr Begehren auf Zahlung von Taggeld wurde daher nach Ansicht des OGH zu Recht abgewiesen.
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