OGH legt Begriff der Nachbarschaftshilfe aus
(ac) In einer aktuellen Entscheidung (7Ob42/11v) hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Auslegung des Begriffes der Nachbarschaftshilfe in der Bauhelferversicherung beschäftigt.
Der Sohn des Klägers schloss eine Bauhelferversicherung ab, die ohne Namensangabe maximal fünf Personen während der Bauhilfe (Nachbarschaftshilfe) versichert, die auf der Baustelle aushelfen. Bei der sogenannten Bauhilfe wird die Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet. Es kommt nicht darauf an, wie die Wohnung des Bauhelfers einerseits und die versicherte Adresse andererseits situiert sind, also etwa ob der Bauhelfer in einem der Baustelle aus räumlicher Sicht benachbarten Haus wohnt.
Im vorliegenden Fall wohnte der Kläger an der versicherten Adresse, jedoch in einer getrennten Wohneinheit. Der OGH legte fest, dass derartige Hilfestellungen am Bauplatz vor allem auch im Familienkreis und bei Reparatur- oder Ausbauarbeiten in einem Haus des Versicherungsnehmers, in dem der Helfer selbst eine Wohnung hat, üblich sind. Der Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass gerade diese Personen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Allein der Umstand, dass der Kläger im gleichen Haus wie sein Sohn wohnt, das umgebaut wurde, macht ihn noch nicht zu einem nicht mitversicherten Haushaltsangehörigen.


