OGH: Keine Neuberechnung einer bereits zuerkannten Pension
(ac) Ein Versicherungsnehmer bezog bereits ab 01.12.2007 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Einführung der Langzeitenversichertenregelung („Hacklerregelung“) beantragte der Versicherungsnehmer eine Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Regelung. Der Oberste Gerichtshof vertrat jedoch eine andere Auffassung der Neuregelung und wies das Klagebegehren des Versicherungsnehmers ab. Der Grund dafür ist, dass nach Meinung des OGH bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die ab einem bestimmten Stichtag zuerkannt wurde, kein Anspruch auf Neuberechnung besteht. Somit gilt die Neuregelung nur für Pensionsansprüche ab dem 01.08.2008, da kein neuer Stichtag ausgelöst wird, zu dem der Pensionsanspruch des Versicherungsnehmers neu zu prüfen wäre. Die zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung, verstößt laut OGH auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.


