Gängige Definition des Totalschadens ist gesetzwidrig
(ac) Als gesetzwidrig wertet das Handelsgericht Wien die Definition des Totalschadens eines österreichischen Kfz-Versicherers. Konkret hatte der VKI im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels Verbandsklage die Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung geklagt.
Die Versicherung zahlte bisher die Reparaturkosten nur anteilsmäßig. Sobald die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert überstiegen, kam es zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten. Der Versicherte erhielt lediglich die Differenz zwischen Zeit- und Restwert des versicherten Autos – laut Thomas Hirmke vom VKI eine grobe Benachteiligung der Versicherten. Vor allem bei älteren Autos zahlte sich aufgrund des niedrigen Kostenersatzes die Reparatur meist nicht aus. Zudem richtete sich die Prämie nach dem Neuwagenpreis.
Das HG Wien erklärte sechs der eingeklagten neun Klauseln für gesetzwidrig, vor allem jene zur Totalschadenabrechnung in der Kaskoversicherung. Der Versicherer erklärte in einer Stellungnahme, dass es sich bei der beanstandeten Bedingung um eine Musterbedingung des Versicherungsverbandes Österreich handle und ging in die Berufung. Nun liegt die Entscheidung beim Oberlandesgericht Wien.


