Steuern & Recht 30. Januar 2012

D.A.S.: Rechtliche Fragen rund um den Costa Concordia Unfall

(ac) Johannes Loinger, Vorstandssprecher D.A.S. Rechtsschutzversicherung AG, informiert gemeinsam mit dem D.A.S. Partneranwalt Dr. Robert Mahr, dass sich aus dem Unfall der Costa Concordia zahlreiche Rechtsfragen ergeben, die von der Judikatur bisher noch nicht behandelt wurden.

Wer Veranstalter einer Kreuzfahrt ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. In der Regel ist dies aber das Kreuzfahrtunternehmen (Costa Crociere) selbst. Wird in der Buchungsbestätigung eines Reisebüros die eigene Vermittlerposition klar deklariert, kommt der Vertrag mit dem Kreuzfahrtunternehmen zustande. Nach dem Athener Übereinkommen, das durch eine EU-Verordnung in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen wurde, haftet der Reiseveranstalter als Beförderer während des Aufenthalts an Bord für Körper- und Gepäckschäden.

Weitergehende Ansprüche wie Rettungskosten, Rücktransportkosten und Behandlungskosten regelt das Übereinkommen nicht, weshalb hier wahrscheinlich auf nationale Schadenersatzregelungen zurückzugreifen ist. Für die nicht konsumierten Reisetage besteht gewährleistungsrechtlich ein Anspruch auf Rückerstattung des aliquoten Reisepreises.

Die Haftung nach den Costa-AGB für sogenannte „Nichtkörperschäden“ ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde. Im Costa Concordia Unfall kann jedoch grobes Verschulden angenommen werden. Ansprüche müssen gemäß den AGB der Costa innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden. Geklagt werden kann entweder am Sitz des Beklagten (Genua) oder am Abgangs- oder Bestimmungsort der Seereise. Für bereits gebuchte Costa-Kreuzfahrten gibt es jedoch kein spezielles Rücktrittsrecht.

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